Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (916.202.2)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (916.202.2)

Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald

(VpM-BAFU) vom 29. November 2017 (Stand am 15. Januar 2026)
¹ SR 916.20 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5313 ).
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
¹ Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
² Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 2 a ³ Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen für die Einfuhr
Die Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern Voraussetzungen gelten, die als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019⁴ zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) anerkannt werden, sind in Anhang 2 a aufgeführt.
³ Eingefügt durch Ziff. I der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5313 ).
⁴ SR 916.201
Art. 3 ⁵ Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 30. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 833 ).
Art. 4 ⁶ Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK⁷ ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 30. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 833 ).
⁷ SR 916.201
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Anhang 1 ⁸

⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAFU vom 19. Nov. 2019 ( AS 2019 4989 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAFU vom 17. Nov. 2020 ( AS 2020 5313 ) und Ziff. I der V des BAFU vom 6. April 2023, in Kraft seit 15. Mai 2023 ( AS 2023 183 ).
(Art. 1)

Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Entsprechung von Ausdrücken

Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:

Europäische Union

Schweiz

a.
Deutsche Ausdrücke

Europäische Gemeinschaft /
Gemeinschaft

Schweiz

Europäische Union / Union

Schweiz

Europäische Kommission /
Kommission

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD)

Mitgliedstaaten

Kantone

Einfuhr in das Gebiet der Union / Gemeinschaft

Einfuhr aus einem Drittland in die Schweiz

Befallszone

Befallsherd

Ausrottung

Tilgung

Kahlschlagzone

Fokuszone

b.
Französische Ausdrücke
[tab]
Union européenne / Union

Suisse

[tab]
Commission européenne /
Commission

Service phytosanitaire fédéral (SPF)

[tab]
États membres

Cantons

[tab]
Importation dans l’Union /
la Communauté

Importation en provenance d’un pays tiers

[tab]
Zone contaminée

Foyer d’infestation

c.
Italienische Ausdrücke

Comunità europea / Comunità

Svizzera

Unione europea / Unione

Svizzera

Commissione europea /
Commissione

Servizio fitosanitario federale (SFF)

Stati membri

Cantoni

Paesi terzi

Stati terzi secondo l’art. 2 lett. k OSalV

Introduzione nel territorio
della Comunità

Importazione in Svizzera d’uno Stato terzo

Zona infestata

Focolaio d’infestazione

2 Anwendbares Recht

Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

Art. 76–82 PGesV

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

Art. 83–88 PGesV

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

PGesV

Art. 13 Abs. 1

Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK⁹

Art. 13a Abs. 1

Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV

Art. 13c Abs. 1

Art. 43 Abs. 2 bis 4 und Art. 64 PGesV

Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16.

Art. 47 Abs. 2 PGesV

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

Art. 9 Abs. 1 und 2

Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV

Art. 13

Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV

Art. 29

Art. 23 PGesV

Art. 40 Abs. 1

Art. 7 Abs. 1 PGesV

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1.

Anh. II

Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK

Anh. IV

Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK

Anh. V

Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK

Anh. VI
[tab]
Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK
Anh. VII
[tab]
Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU, ABl.  L 281 vom 31.10.2022, S. 53.

Art. 4 Abs. 1

Art. 20 PGesV

Art. 5 Abs. 5

Art. 13 und 15 PGesV

Art. 10 Abs. 1

Art. 39, 40, 60–64 und 75–88 PGesV

Anh. I Teil A

Art. 8 Abs. 4 PGesV

Anh. I Teil B

Art. 8 Abs. 4 PGesV

⁹ SR 916.201

Anhang 2 ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BAFU vom 10. Dez. 2025, in Kraft seit 15. Jan. 2026 ( AS 2025 850 ).
(Art. 2)

Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus   L. und Pinus   L. mit Ursprung in der Republik Korea

1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310¹¹ mit Ursprung in der Republik Korea ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 zur Verfügung.
b.
Der Lieferant ist auf dem von der Republik Korea jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 aufgeführt.
c.
Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 30 PGesV-WBF-UVEK¹² die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 festgelegten Anforderungen.
¹¹ Durführungsverordnung (EU) 2023/1310 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von  Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von  Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union, Fassung gemäss ABl. L 162 vom 28.6.2023, S. 6.
¹² SR 916.201

1.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen

Beim EPSD sind mindestens eine Woche im Voraus anzumelden:
a.
der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 1.1;
b.
die Menge der eingeführten Pflanzen; und
c.
der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU.

1.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 genannten Zeiträumen.

1.4 Besondere Bestimmung

Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus   L. und Pinus   L. mit Ursprung in Japan

2.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852¹³ mit Ursprung in Japan ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 zur Verfügung.
b.
Der Lieferant ist auf dem von Japan jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 aufgeführt.
c.
Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 30 PGesV-WBF-UVEK die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 festgelegten Anforderungen.
¹³ Durführungsverordnung (EU) 2024/2852 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von  Chamaecyparis Spach, Juniperus  L. und bestimmten Arten von  Pinus  L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2852, 12.11.2024.

2.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen

Beim EPSD sind mindestens eine Woche im Voraus anzumelden:
a.
der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 2.1;
b.
die Menge der eingeführten Pflanzen; und
c.
der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU.

2.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots

Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 genannten Zeiträumen.

2.4 Besondere Bestimmung

Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

Anhang 2a ¹⁴

¹⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des BAFU vom 17. Nov. 2020 ( AS 2020 5313 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BAFU vom 10. Dez. 2025, in Kraft seit 15. Jan. 2026 ( AS 2025 850 ).
(Art. 2 a )

Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen gelten

1 und 2 …

3 Eichenholz ( Quercus L.), das seine natürliche Oberflächenrundung mitsamt Rinde behalten hat, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

3.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen

Für die Einfuhr von Eichenholz ( Quercus L.) nach Anhang 7 Nummer 90 PGesV-WBF-UVEK¹⁵ mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika werden die Anforderungen gemäss den Artikeln 4−8 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312¹⁶ als gleichwertig anerkannt für Holz, das seine natürliche Oberflächenrundung mitsamt Rinde behalten hat.
¹⁵ SR 916.201
¹⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eichenstämmen mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union, Fassung gemäss ABl. L 162 vom 28.6.2023, S. 51.

3.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen

Beim EPSD sind mindestens eine Woche im Voraus anzumelden:
a.
der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 3.1;
b.
die Menge der eingeführten Pflanzen; und
c.
der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU.

3.3 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen Voraussetzungen

Die Voraussetzungen nach Ziffer 3.1 gelten während den in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 genannten Zeiträumen als gleichwertig.

3.4 Besondere Bestimmung

Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

Anhang 3 ¹⁷

¹⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BAFU vom 19. Nov. 2019 ( AS 2019 4989 ), Ziff. II der V des BAFU vom 30. Nov. 2021 ( AS 2021 833 ) und Ziff. I Abs. 2 der V des BAFU vom 10. Dez. 2025, in Kraft seit 15. Jan. 2026 ( AS 2025 850 ).
(Art. 3)

Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen

1 …

2 …

Anhang 4 ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BAFU vom 10. Dez. 2025, in Kraft seit 15. Jan. 2026 ( AS 2025 850 ).
(Art. 4)

Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV‑WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern

1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK¹⁹ gelten für die Einfuhr von Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288²⁰.
¹⁹ SR 916.201
²⁰ Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 der Kommission vom 18. Januar 2024 über die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden, Fassung gemäss ABl. L, 2024/288, 19.1.2024.

1.2 Besondere Bestimmungen

1.2.1
Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 von Holzverpackungsmaterial mit Ursprung in Belarus, China und Indien die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittländern gemäss Artikel 2 Buchstabe k PGesV zu verstehen.
1.2.2
Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 die Zuständigkeit bei den zuständigen Behörden liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
1.2.3
Waren gemäss Ziffer 1.2.8, die mit Holzverpackungsmaterial eingeführt werden, müssen zwei Arbeitstage vor der Einfuhr beim EPSD angemeldet werden. Sie sind so lange für den Verkauf und die Verteilung gesperrt, bis die Kontrolle des EPSD ergeben hat, dass das Holzverpackungsmaterial befallsfrei ist und die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffern 9–14 PGesV-WBF-UVEK erfüllt sind.
1.2.4
Verpackungseinheiten sind mit dem Originalsiegel versehen zwischenzulagern.
1.2.5
Die Waren mit Holzverpackungsmaterial sind so zwischenzulagern, dass die Kontrolleurinnen und Kontrolleure des EPSD ungehinderten Zugang zur Verpackungseinheit und deren Inhalt haben.
1.2.6
Die Kontrollen des EPSD finden statt: a.
wenn der Importeur die Einfuhr der Ware mindestens zwei Arbeitstage vorher angemeldet hat: unmittelbar nach Eintreffen der Ware am Kontrollort;
b.
in den übrigen Fällen: innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware am Kontrollort.
1.2.7
Der EPSD gibt das Lieferungslos schriftlich für die Verteilung oder den Verkauf frei, wenn die Kontrolle keine Beanstandung ergeben hat.
1.2.8
Anstelle des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 gilt die folgende Tabelle:

HS-Code/
Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement

2506

Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2514

Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2517

Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt

2518

Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2521

Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden

2526

Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk

Holz, Holzkohle und Holzwaren

4401

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz

4418

Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussbodenplatten und Schindeln, aus Holz

4421

Andere Waren aus Holz

Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

6801

Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

6802

Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt

6803

Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Pressschiefer

6804

Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

6811

Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

Keramische Waren

6901

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6904

Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und ähnliche Waren, aus Keramik

6905

Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen, aus Keramik, und andere Baukeramik

6906

Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik

6907

Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung aus Keramik

6912

Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan

6914

Andere Waren aus Keramik

Glas und Glaswaren

7003

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7005

Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7006

Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material

7007

Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

7008

Isolierverglasungen, mehrschichtig

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel

Eisen und Stahl

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

Kupfer und Waren daraus

7411

Rohre aus Kupfer

7412

Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Kupfer

7415

Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer

Aluminium und Waren daraus

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7608

Rohre aus Aluminium

7609

Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Aluminium

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8424

Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

8465

Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

8467

Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge

2 Anoplophora chinensis (Forster)

2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9, 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095²¹ sowie die darin genannten Anhänge I und II und die darin genannten Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen (ISPM) Nrn. 5, 9, 14 und 31 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO²².
²¹ Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von  Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU, ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/2461, ABl. L, 2025/2461, 3.12.2025.
²² Die ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 6.2.2023), Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 13.7.2021), Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 13.7.2021) und Nr. 31 «Methodologies for sampling of consignmenets» (Ausgabe vom 13.7.2021) können kostenlos abgerufen werden unter www.ippc.int > Standards.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1
Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
2.2.2
Anstelle der Fristen nach den Artikeln 4 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
2.2.3
Wo gemäss den Artikeln 4, 9 Absatz 2 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

3 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.

3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU²³ und die darin genannten Anhänge I–III.
²³ Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmassnahmen gegen die Ausbreitung von  Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union, ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618, ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17.

3.2 Besondere Bestimmungen

3.2.1
Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/535/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
3.2.2
Anstelle der Fristen gemäss den Artikeln 5, 9 und 11 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
3.2.3
Wo gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3, den Artikeln 4, 5 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie den Artikeln 13–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

4 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–11 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952²⁴ und die darin genannten Anhänge I und II.
²⁴ Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1952 der Kommission vom 29. September 2025 über Massnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Etablierung und Ausbreitung von  Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893, Fassung gemäss ABl. L, 2025/1952, 3.12.2025.

4.2 Besondere Bestimmungen

4.2.1
Spezifizierte Pflanzen, spezifiziertes Holz und spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1952 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
4.2.2
Anstelle der Fristen nach Artikel 11 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
4.2.3
Wo gemäss Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
4.2.4
Das in Artikel 2 Ziffer 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952 spezifizierte Holz wird in der Schweiz wie folgt definiert: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die folgenden Kriterien erfüllt: a.
Es handelt sich um Holz, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, einschliesslich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat.
b.
Es ist unter einer der folgenden Warenbezeichnungen aufgeführt:

HS-Code/
Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

     4401.1200

Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus anderem als Nadelholz

     4401.2200

Holz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln, aus anderem als Nadelholz

ex 4401.4900

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert

ex 4403.12

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen, anderes als Nadelholz oder als tropische Hölzer

     4403.9500

Birkenholz (Betula spp.), roh, mit einer kleinsten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen

     4403.9600

Anderes Birkenholz (Betula spp.), roh, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen

     4403.9700

Pappelholz (Populus spp.), roh, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen

ex 4403.9900

Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen, anderes als Nadelholz oder als tropische Hölzer (ausgenommen Buche [Fagus spp.], Pappel [Populus spp.] oder Birke [Betula spp.])

ex 4404.2000

Holzpfähle, gespalten, Pfähle und Pflöcke, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, aus anderem als Nadelholz

     4406

Bahnschwellen aus Holz

     4407.92

Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

     4407.93

Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

     4407.95

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

     4407.96

Birkenholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

     4407.97

Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407.99

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, anderes als Nadelholz (ausgenommen Buche [Fagus spp.], Ahorn [Acer spp.], Esche [Fraxinus spp.], Birke [Betula spp.] oder Pappel [Populus spp.])

     9406.1000

Vorgefertigte Gebäude aus Holz

5 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata ) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032²⁵.
²⁵ Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von  Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata ) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 94.

5.2 Besondere Bestimmungen

5.2.1
Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt und dort in Verkehr gebracht werden.
5.2.2
Wo gemäss Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.

6 Agrilus planipennis Fairmaire

6.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung

Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434²⁶.
²⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission vom 5. Februar 2024 über Massnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von  Agrilus planipennis Fairmaire im Gebiet der Union, Fassung gemäss ABl. L, 2024/434, 6.2.2024.

6.2 Besondere Bestimmungen

6.2.1
Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
6.2.2
Anstelle der Frist nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
6.2.3 Wo gemäss den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht