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Verordnung über die rechtsgeschäftliche Vertretung des Freistaates Bayern bei der Leistung von Sicherheiten nach Vorschriften der Strafprozessordnung und nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen G...

DE - Landesrecht Bayern
Verordnung über die rechtsgeschäftliche Vertretung des Freistaates Bayern bei der Leistung von Sicherheiten nach Vorschriften der Strafprozessordnung und nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung Vom 2. Februar 1977 (BayRS IV S. 519) BayRS 300-12-4-J (§§ 1–2)

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