Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der soz... (832.121.1)
Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der soz... (832.121.1)
Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2026)
¹ SR 832.121 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 715 ).
Art. 1 ³ Inhalt des Geschäftsberichts
Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 1. Januar 2023⁴, und, falls das Obligationenrecht⁵ dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 715 ).
⁴ Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).
⁵ SR 220
Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
¹ Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:
a.⁶
Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER⁷ anwenden.
b.
Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.
c.
Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.
d.
Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.
e.
Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
f.
Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.
² Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 715 ).
⁷ Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).
Art. 3 Kontenrahmen
Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Anhang ⁸
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 23. Juni 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 425 ).
(Art. 3)
Kontenrahmen ⁹
⁹ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2025/425 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.