Reglement für die kantonale Vertrauenskommission der Ärzte und der kantonalen Kranke... (361.311)
Reglement für die kantonale Vertrauenskommission der Ärzte und der kantonalen Kranke... (361.311)
Reglement für die kantonale Vertrauenskommission der Ärzte und der kantonalen Krankenkassen
SRSZ 31.1.2000 1 kantonalen Krankenkassen 1 (Vom 19. Mai 1938) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des unterm 17. Oktober 1936 vom Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartement in Bern an die Kantonsregierungen erlassenen Kreisschrei- bens, in Ergänzung der Verordnung betreffend die schiedsgerichtliche Erledi- gung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Ärzten oder Apothekern vom 16. Dezember 1916, 2 verf ü gt: § 1
1 Zur Regelung des Verkehrs zwischen Ä rzten und dem kantonalen Krankenkas- senverbande angeh ö renden, vom Bunde anerkannten Krankenkassen, wird eine kantonale Vertrauenskommission bestellt. Diese besteht aus f ü nf Mitgliedern und ebensovielen Ersatzm ä nnern.
2 Zwei Mitglieder bestimmt die Ä rztegesellschaft des Kantons Schwyz.
3 Zwei Mitglieder w ä hlt der Kantonalverband schwyzerischer Krankenkassen. Das f ü nfte Mitglied, das zugleich Pr ä sident der Vertrauenskommission ist, wird vom Regierungsrat gew ä hlt. Dieses Mitglied darf weder Arzt noch Kassamitglied sein. Die gleichen Instanzen w ä hlen auch die Ersatzmitglieder. Das Departement des Innern stellt der Vertrauenskommission einen Sekret ä r.
4 Die Amtsdauer f ü r Pr ä sidium und Mitglieder der Vertrauenskommission geht erstmals bis 1940 und f ä llt von da an mit derjenigen des Kantonsgerichtspr ä si- denten zusammen.
5 Die dem Kantonalverband schwyzerischer Krankenkassen nicht angeschlosse- nen Kassen k ö nnen die Vertrauenskommission nicht in Anspruch nehmen. § 2 Die Aufgaben der Vertrauenskommission sind: a) die Handhabung des Tarifs und dessen Interpretation; b) die Raterteilung an Ä rzte und Kassen in allen die Kassenpraxis betreffenden Angelegenheiten und die eventuelle Schlichtung von entstandenen Differen- zen; c) die Ü berpr ü fung eingereichter Arztrechnungen; d) die Aus ü bung weiterer vertrauens ä rztlicher Funktionen gem ä ss Art. 18 des KUVG, soweit ihr solche ü bertragen werden. § 3 Die Pr ü fung von Rechnungen eines Arztes kann sich beziehen: a) auf Einzelrechnungen eines Arztes in ihren Ans ä tzen und hinsichtlich des Vorhaltes zu viel gemachter Besuche und Konsultationen, sowie des Vorhal-
2 tes einer ü ber die Bed ü rfnisse hinausgehenden oder sonstwie die gesetzli- chen Schutzbestimmungen der Krankenkassen missachtenden Praxis (Art.
23 KUVG); b) auf s ä mtliche Rechnungen eines Arztes bei einer Krankenkasse. § 4 Einzelrechnungen eines Arztes, die der Pr ü fung durch die Vertrauenskommission unterstellt werden, sollen sp ä testens innert 30 Tagen, nachdem der abgeschlos- sene Krankenschein bei der Krankenkasse eingegangen ist, der Vertrauenskom- mission eingereicht werden. Dabei ist anzugeben, nach welcher Richtung eine Ü berpr ü fung gew ü nscht wird. § 5 Begehren um Pr ü fung s ä mtlicher Rechnungen eines Arztes bei einer Kasse k ö nnen gestellt werden auf Grund des vollst ä ndigen Krankenscheinmaterials des dem Begehren vorangehenden Kalenderjahres des betreffenden Arztes. Diese Begehren m ü ssen mit den gesamten Unterlagen bis sp ä testens den 15. M ä rz des folgenden Jahres eingereicht werden. Das Pr ü fungsbegehren kann schon f ü r das erste Kalenderhalbjahr gestellt werden, sofern f ü r dieses mindestens 50 Krankenscheine des betreffenden Arztes eingegangen sind; in diesem Falle muss das Begehren bis sp ä testens den 15. August des n ä mlichen Jahres eingereicht werden. § 6 Nach Eingang eines Pr ü fungsbegehrens irgendwelcher Art teilt die Vertrauens- kommission der Gegenpartei die Eingabe mit und veranlasst eine Vernehmlas- sung dazu. Es steht ihr frei, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen oder Arzt und Kassenvertreter zu m ü ndlichen Verhandlungen vorzuladen und eventu- ell anderweitige Erhebungen zur Kl ä rung der Sachlage zu machen. Ebenso steht den Parteien frei, zu verlangen, dass sie auch m ü ndlich angeh ö rt werden. In welcher Form dies geschehen soll, bestimmt die Vertrauenskommission. § 7 Auf Grund der gemachten Erhebungen und ihrer Beratung macht die Vertrau- enskommission beiden Parteien einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Dieser Vorschlag kann auch in der Festsetzung eines pauschalen oder prozen- tualen Rechnungsabzuges bestehen. Er gilt als angenommen und ist f ü r Kasse und Arzt verbindlich, wenn nicht innert 30 Tagen, vom Tage des Erhaltes der Mitteilung an gerechnet, das Schiedsgericht gem ä ss der Verordnung vom 16. Dezember 1916 angerufen wird. § 8 Die Kommission entscheidet ü ber die Kostenauflage an die eine oder andere oder beide Parteien. Sie erhebt in jedem Falle eine Staatsgeb ü hr von minde- stens Fr. 7.-, sowie die Ausfertigungs-, Stempel- und Zustellungskosten.
SRSZ 31.1.2000 3 § 9 Die Mitglieder der Vertrauenskommission werden von den sie w ä hlenden Organi- sationen entsch ä digt. Die Kosten des Obmannes tr ä gt der Kanton. § 10 Dieses Reglement tritt mit dem 1. Juli 1938 in Rechtskraft.
1 GS 12-45.
2 GS 9-128 nunmehr GS 15-117.