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Regierungsratsbeschluss über die Gewährung von Beiträgen an die Stiftungen «Für das ... (362.312)

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Regierungsratsbeschluss über die Gewährung von Beiträgen an die Stiftungen «Für das ... (362.312)

Regierungsratsbeschluss über die Gewährung von Beiträgen an die Stiftungen «Für das Alter», «Pro Juventute» und «Pro Infirmis»

SRSZ 31.1.2000 1 «Für das Alter», «Pro Juventute» und «Pro Infirmis» 1 (Vom 10. März 1964) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. April 1963 über eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe, 2 beschliesst: § 1
1 Der Regierungsrat setzt die Beitr ä ge an die Stiftungen fest, um ihnen die Mil- derung von H ä rtef ä llen zu erm ö glichen.
2 Die Beitr ä ge sind im Sinne der Vereinbarungen zu verwenden. § 2
1 Der Regierungsrat ordnet einen Vertreter in das Kantonalkomitee der Stiftung « F ü r das Alter » ab. Die kantonale Ausgleichskasse f ü hrt das Sekretariat der Stiftung. Der Leiter der Ausgleichskasse ist von Amtes wegen Mitglied des Kan- tonalkomitees.
2 Die Gemeinder ä te bestellen je einen Vertreter in die Gemeindekommissionen dieser Stiftung. Die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse f ü hren die Sekretariatsgesch ä fte der Gemeindekommissionen. § 3 Der Regierungsrat ordnet einen Vertreter in den Arbeitsausschuss der Beratungs- und F ü rsorgestelle « Pro Infirmis » Uri-Schwyz-Zug in Brunnen ab. § 4 Die Stiftungen haben j ä hrlich bis zum 31. M ä rz dem Regierungsrat Bericht und Rechnung ü ber die Verteilung der Beitr ä ge des Vorjahres einzureichen. § 5
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Er tritt r ü ckwirkend auf den 1. Januar 1964 in Kraft.
2 Die Vollziehungsverordnung vom 20. November 1956 zum Bundesbeschluss ü ber die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ü bersch ü ssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. 3
1 GS 14-867.
2 GS 14-809, aufgehoben durch Gesetz ü ber Erg ä nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 17. September 1965 (GS 15-169).
3 GS 13-728.
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