Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (170.500)
Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (170.500)
Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung
Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) Vom 26. November 2024 (Stand 1. Dezember 2024) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 26. November 2024
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) fest. Sie regelt die Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation sowie die Planung, die Steuerung, den Bezug, die Be - schaffung und den Betrieb der IKT.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Departemente und Dienststellen der kantonalen Ver - waltung sowie für die Standeskanzlei.
2 Die Verordnung findet keine Anwendung auf: a) die Funkkommunikation und Anwendungen/Systeme in separaten Netzwerken der Cybercrime-Dienste der Kantonspolizei; b) die spezifischen Systeme des Tiefbauamts für die Betriebs- und Sicherheits - ausrüstungen (BSA) des kantonalen und nationalen Strassenwesens; c) die Informatik für den Schulbetrieb der Bündner Kantonsschule.
3 Die kantonalen Gerichte, die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie andere Organisationen, welche die Informatik der kantonalen Ver - waltung mitbenützen, werden durch eine Vereinbarung verpflichtet, die relevanten Vorgaben einzuhalten.
4 Weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich beschliesst die Regierung.
1) BR 110.100
Art. 3 Zweck der Informatik
1 Die Informatik der kantonalen Verwaltung ermöglicht eine kundenorientierte, effi - ziente, wirksame, wirtschaftliche, zeitgemässe, nachhaltige und sichere Verwal - tungstätigkeit.
2 Innerhalb der Verwaltung sowie im Verkehr mit der Bevölkerung, der Wirtschaft und weiteren Behörden wird die papierarme und digitale Abwicklung von Geschäf - ten durch medienbruchfreie Prozesse ermöglicht und ausgebaut.
2. Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation
Art. 4 Regierung
1 Die Regierung beschliesst die IKT-Strategie, die Strategie Digitale Verwaltung so - wie Informatikvorgaben mit strategischer beziehungsweise grundsätzlicher Bedeu - tung.
Art. 5 Informatikkommission (IK)
1 Die IK ist das Koordinations- und Entscheidungsgremium in Bezug auf den Ein - satz von IKT. Sie: a) berät mit Ausnahme der Strategie Digitale Verwaltung alle Informatikgeschäf - te vor, welche von der Regierung verabschiedet werden; b) beschliesst unter Berücksichtigung der von der Regierung verabschiedeten strategischen Ziele untergeordnete themenspezifische Strategien im Bereich der Informatik; c) prüft dienststellenspezifische IKT-Strategien, die der kantonalen IKT-Strate - gie untergeordnet sind, und kann diese mit Auflagen belegen; d) prüft Informatikprojekte zulasten der Investitionsrechnung oder von strategi - scher beziehungsweise dienststellenübergreifender Bedeutung. Sie gibt Reali - sierungsempfehlungen ab und kann die Realisierung von Auflagen abhängig machen; e) beschliesst dienststellenübergreifende Massnahmen und IKT-Standards, so - fern diese einen gewissen Einfluss auf die Tätigkeit der Mitarbeitenden, die Organisation oder die betrieblichen Abläufe haben; f) nimmt Kenntnis von Geschäften aus dem Bereich der Informatik, namentlich vom Projektportfolio Digitale Transformation und IKT.
2 Die IK steht unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Amts für Informa - tik als Vertreterin oder Vertreter des Departements für Finanzen und Gemeinden. Als weitere Mitglieder nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen De - partemente und der Standeskanzlei Einsitz.
3 Die übrigen Departemente und die Standeskanzlei bestimmen ihr Mitglied selbst.
4 Ohne Stimmrecht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzkontrolle und der kantonalen Gerichte sowie die Leiterin oder der Leiter der Informatiksteue - rung und die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle Digitale Verwaltung an den Sit - zungen teilnehmen. Die IK kann weitere Personen mit beratender Funktion beizie - hen.
Art. 6 Planungsausschuss Digitale Verwaltung (PLA)
1 Der PLA ist das Steuerungsgremium für die Umsetzung der Strategie Digitale Ver - waltung. Unter Einbezug der betroffenen Dienststellen kann er insbesondere: a) departementsübergreifende Projekte und Basisdienste identifizieren und die Verwendung des Verpflichtungskredits Digitale Verwaltung durch die Priori - sierung von übergreifenden Vorhaben steuern; b) für departementsübergreifende Projekte und Basisdienste übergeordnete Vor - gaben und Standards für die digitale Transformation der kantonalen Verwal - tung festlegen.
2 Der PLA steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departe - ments für Finanzen und Gemeinden. Als weitere Mitglieder nehmen die Digitalisie - rungsverantwortlichen (DV) der Departemente und der Standeskanzlei gemäss Arti - kel 9 Einsitz.
3 Ohne Stimmrecht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Infor - matik, des Personalamts und der Standeskanzlei an den Sitzungen teilnehmen. Der PLA kann weitere Personen mit beratender Funktion beiziehen.
Art. 7 Informatiksteuerung
1 Die Informatiksteuerung ist eine Abteilung des Amts für Informatik. Sie: a) bereitet die Geschäfte der IK vor, übernimmt die strategische Informatikpla - nung und die Steuerung übergreifender Informatikvorhaben; b) erarbeitet strategische, übergreifende Standards und Vorgaben in Bezug auf den Einsatz von IKT; c) verwaltet das übergreifende Projektportfolio Digitale Transformation und IKT.
Art. 8 Stabsstelle Digitale Verwaltung
1 Die Stabsstelle Digitale Verwaltung ist beim Departement für Finanzen und Gemeinden angesiedelt. Sie koordiniert die Umsetzung der Strategie Digitale Ver - waltung.
Art. 9 Digitalisierungsverantwortliche (DV)
1 Die DV fördern die digitale Transformation in ihrem jeweiligen Departement und den zugehörigen Dienststellen beziehungsweise in der Standeskanzlei.
2 Die Departemente und die Standeskanzlei bestimmen je eine Person als DV.
Art. 10 Informatikdienstleistende
1 Das Amt für Informatik ist der zentrale Informatikdienstleister und Betreiber von Informatikbasisdiensten der kantonalen Verwaltung.
2 Das Amt für Informatik erlässt unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 1 Litera d und unter Einbezug der betroffenen Stellen operative Informatikweisungen.
3 Die kantonale Verwaltung verfügt zudem über eine beschränkte Anzahl spezifi - scher Informatikdienstleistender, welche definierte Leistungen erbringen können. Dies sind: a) das GIS-Kompetenzzentrum des Amts für Landwirtschaft und Geoinformati - on im Bereich des Geografischen Informationssystems Graubünden; b) die Kantonspolizei im Bereich «Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit» (BORS); c) das Tiefbauamt im Bereich spezifischer Informatikdienstleistungen, insbeson - dere im Auftrag des Bundesamts für Strassen (ASTRA).
4 Im Rahmen der Wahrung der Gesamtinteressen des Kantons können Leistungen durch die Informatikdienstleistenden auch Dritten, insbesondere den kantonalen Ge - richten, Gemeinden und verwaltungsnahen Stellen angeboten werden.
Art. 11 Verwaltungseinheiten
1 Jede Verwaltungseinheit verfügt über eine minimale eigene Informatikkompetenz. Insbesondere im Bereich der Betreuung und des Unterhalts von Fachanwendungen können die Verwaltungseinheiten über zusätzliche Informatikkompetenzen verfü - gen.
3. Bezug von Informatikleistungen und zentrale Beschaffung
Art. 12 Bezug von Informatikleistungen
1 Informatikbasisleistungen sind grundsätzlich beim Amt für Informatik zu beziehen. Ausnahmen sind, in Absprache mit dem Amt für Informatik, der IK vorzulegen.
2 Übrige Informatikleistungen können verwaltungsintern oder - extern bezogen wer - den. Massgebend für die Auswahl sind vor allem die Gesamtwirtschaftlichkeit, die Standardisierung, die Datensicherheit und der Datenschutz.
Art. 13 Zentrale Beschaffung
1 Das Amt für Informatik definiert Vorgaben für IKT-Dienste und Produktestandards und ist die zentrale und alleinige Beschaffungsinstanz für Informatikmittel und - dienstleistungen. Ausnahmen werden zwischen dem Amt für Informatik und den betroffenen Dienststellen schriftlich vereinbart.
4. Datensicherheit
Art. 14 Datensicherheit
1 Für sämtliche Systeme und Anwendungen der Informatik müssen ein angemesse - ner Schutz der Vertraulichkeit sowie die Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollzieh - barkeit gewährleistet sein.
2 Die Überprüfung der Schutzmassnahmen ist eine ständige Aufgabe der zuständigen Verwaltungseinheiten und der Informatikdienstleistenden.
3 Die kantonale Informatiksicherheitsbeauftragte oder der kantonale Informatiksi - cherheitsbeauftragte ist beim Amt für Informatik angesiedelt.
4 Das Amt für Informatik erstellt Rahmenvorgaben zur Informatiksicherheit und zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2024 01.12.2024 Erlass Erstfassung 2024-047
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.11.2024 01.12.2024 Erstfassung 2024-047