Monitoring Gesetzessammlung

Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob (719.411)

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Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob (719.411)

Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob

Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob Vom 14. Juni 2022 (Stand 14. Juni 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom
22. April 1976
1 ) und auf § 77 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
2 ) , vereinbaren:

§ 1 Geltungsbereich, Zweck

1 Zur Optimierung der Verkehrsabläufe im Raum St. Jakob respektive Planung und Koordination des Verkehrs im Eventfall betreiben die beiden Kantone Ba - sel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam eine Geschäftsstelle.
2 Die Bezeichnung der Geschäftsstelle lautet «Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob» (nachfolgend: «Bikantonale Geschäftsstelle»).
3 Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstel - le geregelt.
4 Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit der beiden Kanto - ne, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der Bikantonalen Geschäftsstelle und die Grundsätze der Entschädigung.

§ 2 Organisation

1 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind mit je 1 Mitglied der beiden Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft, namentlich den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel- Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, im politi - schen Steuerungsausschuss vertreten. Ihnen obliegt die politische Steuerung, insbesondere im Falle von Uneinigkeiten auf strategischer Ebene.
1) SG 153.100
2) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
2 Ein strategisches Steuerungsgremium begleitet die Geschäftsstelle in über das Tagesgeschäft bzw. die einzelnen Events hinausgehenden Fragen und fällt entsprechende Beschlüsse. Das strategische Steuerungsgremium besteht aus Vertretenden der beiden Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel-Land - schaft sowie des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Bikantonale Geschäftsstelle untersteht administrativ dem Justiz- und Si - cherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
4 Die Bikantonale Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Basel. Der Sitz kann durch Beschluss beider Regierungsräte verlegt werden.

§ 3 Kompetenzen

1 Die Bikantonale Geschäftsstelle besitzt keine hoheitlichen Kompetenzen.
2 Sie verfügt namentlich über folgende Befugnisse:
a. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben besitzen die Mitarbeiten - den der Bikantonalen Geschäftsstelle das Recht, in eigener Verantwor - tung aktiv zu handeln (Ausführungskompetenz).
b. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind befugt, ihre dienstlichen Ver - richtungen gemäss Verwaltungsvereinbarung in jedem der beiden Kanto - ne vorzunehmen.
c. Zusätzliche Durchführungs- und Leitungskompetenzen wie Verfügungs-, Entscheidungs-, Vertretungs-, Weisungs- und Kontrollkompetenz be - schränken sich auf die der Geschäftsstelle im Rahmen des ordentlichen Budgets eingeräumte Finanzkompetenz.
d. Die Finanzkompetenz der Geschäftsstelle richtet sich nach der Weisung betreffend Unterschriften und Visa des Justiz- und Sicherheitsdeparte - ments des Kantons Basel-Stadt.

§ 4 Leistungskatalog

1 Die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle werden gemeinsam durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Si - cherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft definiert.
2 Der Leistungskatalog umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung und Umsetzung von Lösungsansätzen und eines Massnah - menplans im Hinblick auf die Optimierung und nachhaltige Verbesserung der Verkehrssteuerung und -abläufe im Raum St. Jakob im Eventfall;
b. Rolle als Koordinations- und Informationsstelle für Behörden, Infrastruk - - kehrsmassnahmen im Zusammenhang mit Events im Raum St. Jakob; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
c. Aufnahme und Berücksichtigung der Bedürfnisse der vom Eventverkehr tangierten Anspruchsgruppen (Besuchende, Anwohnende, Verkehrsteil - nehmende) im Hinblick auf einen verträglichen Verkehrsablauf;
d. Berücksichtigung aktueller relevanter Arealentwicklungen mit Antizipie - rung von möglichen verkehrlichen Einflüssen auf Events im Raum St. Ja - kob;
e. kurz-, mittel- und langfristige Koordination von Anlässen;
f. Definition und Disposition der im Hinblick auf einen Event oder ein Projekt zuständigen Organisationen und Personen;
g. Auslösen von Aufträgen im Zusammenhang mit den für die Geschäfts - stelle definierten Aufgaben, innerhalb des festgesetzten Budgetrahmens;
h. proaktive Vernetzung und Aufrechterhaltung der relevanten Kontakte zu den involvierten Fachstellen;
i. Planung, Vorbereitung, Protokollierung und bei Bedarf Leitung von Be - sprechungen und Sitzungen mit involvierten Amtsstellen und Organisatio - nen;
j. Controlling und Berichterstattung zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicher - heitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdi - rektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam näher bezeichnet.
4 Anpassungen des Leistungskatalogs werden von den beiden Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Si - cherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam erlassen.

§ 5 Amtshilfe

1 Die Zusammenarbeit der Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet des Eventverkehrs St. Jakob zu gewährleisten.

§ 6 Anstellung

1
100 Stellenprozente festgelegt.
2 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestimmen gemein - sam über die Wahl der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle.
3 Die Anstellung der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt gemäss dem dafür massgebenden Recht. So - weit die Mitarbeitenden im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Land - schaft tätig sind, ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft anwendbar.
4 Das Anstellungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines öffentlich-rechtli - chen Arbeitsvertrages. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049

§ 7 Infrastruktur und Ausrüstung

1 Der Standort der Bikantonalen Geschäftsstelle befindet sich in den Büroräum - lichkeiten der Verkehrspolizei des Kantons Basel-Stadt, Stützpunkt Autobahn - polizei, in Basel, auf deren Dienste (Sekretariat, Räume, Informatikdienste, Fa - cility Services etc.) sie Zugriff hat.
2 Die für die Erbringung der Leistungen nötige Infrastruktur wird von der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zur Verfügung gestellt.
3 Die Büro-IT-Infrastruktur wird mit dem Netzwerk des Kantons Basel-Land - schaft verbunden.

§ 8 Kosten

1 Die durch den Betrieb der Bikantonalen Geschäftsstelle entstehenden Perso - nal-, Betriebs- und Sachkosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte ge - tragen.
2 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der an - fallenden Kosten jährlich auf Mitte Jahr in Rechnung.
3 Nicht Teil der gemeinsamen Kostentragung sind Kosten der involvierten Äm - ter für deren Teilnahme an Sitzungen der Bikantonalen Geschäftsstelle sowie durch Organisations- und Mobilitätsmassnahmen betreffend Eventverkehr ent - stehende Personal- und Sachaufwände.
4 Ebenfalls vorbehalten sind Aufwendungen, die ausschliesslich für einen Kanton erbracht werden. Dieser begleicht die Rechnungen direkt.
5 Beide Kantone bestimmen gemeinsam über finanziell belastende Verände - rungen des Personal-, Betriebs- und Sachbedarfs.

§ 9 Controlling

1 Die Bikantonale Geschäftsstelle erstellt jährlich einen strukturierten Bericht über die Zielerreichung und besondere Vorkommnisse oder Ereignisse zuhan - den der Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
2 Die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Ba - sel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft beurtei - len die erbrachten Leistungen gemeinsam und legen die Zielsetzung fest.

§ 10 Konfliktbewältigung und Vertragsanpassungen

1 Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem klaren Entscheid, so verständigen sich die Vorstehenden des Justiz- und Si - cherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft einvernehmlich.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen sind Anpassungen dieser Vereinbarung je - derzeit möglich. Diese bedürfen der Schriftform. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049

§ 11 Dauer und Auflösung

1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich aufgelöst werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.06.2022 14.06.2022 Erlass Erstfassung GS 2024.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.06.2022 14.06.2022 Erstfassung GS 2024.049 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
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