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Verordnung über die nach der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden

DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die nach der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden

Verordnung über die nach der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden

Verordnung über die nach der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden Vom 1. Juni 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.06.1993 bis 31.12.2002
V aufgeh. durch § 1 der Verordnung vom 26. November 2002 (Brem.GBl. S. 579)
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Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 11. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 -205-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 I S. 227), die zuletzt gemäß Artikel 77 der Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, ist der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.
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§ 2

Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Trinkwasserverordnung ist der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.
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§ 3

Soweit sich aus § 2 dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, ist zuständige Behörde im Sinne der Trinkwasserverordnung die Ortspolizeibehörde.
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§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach der Trinkwasser-Verordnung zuständigen Behörden vom 4. Oktober 1976 (Brem.GBl. S. 218 -2125-f-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 1. Juni 1993 Der Senat
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