Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz Vom 15. Juli 2003
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2003 bis 31.07.2008
V aufgeh. durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 229, 231)
Fußnoten
*
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. Juli 2003
Einzelansicht
Seitenanfang
§ 1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes werden auf den Senator für Inneres und Sport übertragen.
Einzelansicht
Seitenanfang