Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung Vom 22. November 1966
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 4, des § 23 Satz 3, des § 49 Abs. 3 Satz 2 und des § 113 Abs. 2 Satz 4 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1935 (BGBl. I S. 2 1966) verordnet der Senat:
§ 1 Zuständigkeitsübertragung
(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung wird auf die Senatorin für Kinder und Bildung übertragen.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Satz 5 der Handwerksordnung wird auf die Senatorin für Kinder und Bildung übertragen.
(3) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 113 Absatz 3 Satz 3 der Handwerksordnung wird auf die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 22. November 1966
Der Senat