Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden
Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden
Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden
Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden Vom 30. August 1988
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund des
§ 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes
vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 235), verordnet der Senat:
§ 1
Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1050), und der auf dem Arzneimittelgesetz beruhenden Verordnungen sowie im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Abs. 1 bis 3, § 67 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes ist, soweit diese Vorschriften die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken umfassen, die Ortspolizeibehörde. Die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Betriebe, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 des Arzneimittelgesetzes besitzen, auch wenn daneben Einzelhandel mit Arzneimitteln betrieben wird, und nicht auf tierärztliche Hausapotheken.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Abs. 1 bis 3 und § 69 Abs. 2 a des Arzneimittelgesetzes ist, soweit diese Vorschriften die Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben betreffen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, das Staatliche Veterinäramt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden vom 17. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 184 2121-i-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. August 1988
Der Senat