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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulas...

DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulas...

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 28. Juni 2005
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Auf Grund des

§ 16 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289 - 2129-e-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1 Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzuges abfallrechtlicher Vorschriften
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug von Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 S. 1, berichtigt 1995 ABl. L 18 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2001 (Nr. 2557/01, ABl. L 349/1), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen, des Abfallverbringungsgesetzes und des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat Bremerhaven zuständig für
1.
Aufforderungen nach § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
2.
Anordnungen nach den §§ 19 bis 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
3.
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
4.
die Auskunftserteilung nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
5.
die Abfallüberwachung nach den §§ 40 bis 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen,
6.
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
7.
Anordnungen nach § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
8.
den Vollzug der Altöl-Verordnungg,
9.
den Vollzug der Bioabfall-Verordnung mit Ausnahme von § 3 Abs. 8 Satz 1 der Bioabfall-Verordnung,
10.
den Vollzug der Batterie-Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und § 10 der Batterie-Verordnung,
11.
den Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung,
12.
den Vollzug der Gewerbeabfall-Verordnung,
13.
den Vollzug der Altholz-Verordnung,
14.
den Vollzug der Bestimmungen der Deponie-Verordnung, die nicht im Rahmen von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren umzusetzen sind,
15.
den Vollzug der Bestimmungen der Abfallablagerungs-Verordnung, die nicht im Rahmen von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren umzusetzen sind,
16.
den Vollzug der § 8 Abs. 1 und § 15 Nr. 17 der Verpackungs-Verordnung,
17.
die Anordnung nach

§ 1 Abs. 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

,
18.
Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus

§ 15 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

ergebenden Pflichten.
(3) Zuständige Behörde für den Vollzug der Versatz-Verordnung ist das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld.
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 2 Nr. 12 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. Januar 1999 (Brem.GBl. S. 23, 2001 S. 206 - 45-c-124) wird aufgehoben.
Artikel 3 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzugs abfallrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 287 - 2129-e-8), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385), außer Kraft.
Bremen den 28. Juni 2005
Der Senat
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