Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes

DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes

Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes

Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes Vom 30. Juni 2009
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Einzelansicht
Seitenanfang
Aufgrund des

§ 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes

vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 207), verordnet der Senat:
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1

Folgende Gebiete werden als Ausflugsorte nach

§ 9 des Bremischen Ladenschlussgesetzes

festgelegt:
1.
das Gebiet um den Fischereihafen I in der Stadtgemeinde Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch das Becken des Fischereihafens I und um das Becken durch den Straßenverlauf Fünfmeterweg, Hoebelstraße, Kaperstraße, Am Lunedeich, Am Fischbahnhof, Hoebelstraße, Weserstraße, Unter der Rampe, Nansenstraße, durch die südliche Grenze des Betriebsgeländes der ehemaligen Schichau-Seebeck-Werft, die Oststraße und die Hochseestraße,
2.
das Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch den Straßenverlauf Am Strom, H.-H.-Meier-Straße und Am Längengrad,
3.
die Böttcherstrasse in der Stadtgemeinde Bremen,
4.
das Gebiet, das durch das Gesetz betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche vom 3. Februar 1959 (SaBremR 2131-d-1), geändert durch Ortsgesetz vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 32), bezeichnet wird.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. Juni 2009
Der Senat
Einzelansicht
Seitenanfang
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht