Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12a des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europä...

DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12a des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europä...

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12a des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12a des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vom 23. Juni 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.07.1987 bis 31.12.2004
V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)
Einzelansicht
Seitenanfang
Aufgrund § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12a des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 1981 (BGBl. I S. 949), die im Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Nr. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1982 - BGBl. I S. 1834 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in den Seehäfen Bremen und Bremerhaven festgestellt werden, ist das Wasserschutzpolizeiamt Bremen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 23. Juni 1987 Der Senat
Einzelansicht
Seitenanfang
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht