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Verordnung über die Zuständigkeiten nach den §§ 7 a bis 9 der Handwerksordnung

DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach den §§ 7 a bis 9 der Handwerksordnung

Verordnung über die Zuständigkeiten nach den §§ 7 a bis 9 der Handwerksordnung

Verordnung über die Zuständigkeiten nach den §§ 7 a bis 9 der Handwerksordnung Vom 22. März 2005
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung vom 22. März 2005

§ 1

Die Handwerkskammer Bremen ist zuständig
1.
für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe nach § 7 a der Handwerksordnung,
2.
für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke nach § 7 b der Handwerksordnung,
3.
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung,
4.
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 der Handwerksordnung sowie
5.
für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 der Handwerksordnung.

§ 2

Für die nach

§ 1

übertragenen Zuständigkeiten umfasst die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 der Handwerksordnung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen über die Handwerkskammer Bremen auch die Fachaufsicht.
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