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Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Juli/7. September 1998 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüf...

DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Juli/7. September 1998 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüf...

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Juli/7. September 1998 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Juli/7. September 1998 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 11. Februar 1999 (GVBl.I/99, [Nr. 03], S.46)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 14. Juli und am 7. September 1998 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zugeben.
Potsdam, den 11. Februar 1999
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
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