Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Gesetz zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 10. Februar 2015 ( GVBl.I/15, [Nr. 5] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 9. Juli 2014 vom Land Brandenburg unterzeichneten Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 des Staatsvertrages tritt nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages am 1. Januar 2017 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 10. Februar 2015
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Britta Stark
zum Staatsvertrag - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Anlagen
1
Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 621.9 KB
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