Monitoring Gesetzessammlung

EVTZHaftbG

DE - Landesrecht Brandenburg

EVTZHaftbG

Gesetz zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Haftungsbeschränkungsgesetz - EVTZHaftbG)

Gesetz zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Haftungsbeschränkungsgesetz - EVTZHaftbG)
vom 18. Dezember 2020 ( GVBl.I/20, [Nr. 40] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Haftungsbeschränkung
Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.
Einzelnorm

§ 2

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 18. Dezember 2020
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke
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