Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei al... (153.275)
Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei al... (153.275)
Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei als Pilotversuch
Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei als Pilotversuch (Drohnenverordnung) Vom 30. April 2024 (Stand 15. Mai 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 9a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Daten - schutzgesetz, IDG)
1 ) P240553 , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Mit der vorliegenden Verordnung werden die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten für das Bear - beiten von besonderen Personendaten im Zusammenhang mit dem Einsatz von unbemannten Luftfahr - zeugen (Drohnen) bei der Kantonspolizei geregelt.
§ 2 Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge im Rahmen und für die Bewältigung eines kon - kreten Ereignisses ein.
2 Für folgende Einsatzzwecke findet eine Übermittlung der Bild- und Tondaten in Echtzeit statt: a) operative Aufklärung und Erstellen von Lagebildern. b) Not-, Sach- und Personensuche. c) Unterstützung anderer Blaulichtorganisationen bei der Bewältigung von Grossereig - nissen.
3 Für folgende Einsatzwecke findet neben einer Übertragung der Bild- und Tondaten in Echtzeit eine Aufzeichnung statt: a) Beweissicherung im Rahmen von Strafverfahren. b) Beweissicherung im Rahmen von Polizeieinsätzen sofern die konkrete Gefahr besteht, dass es zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommt.
4 Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge ausserhalb von konkreten Ereignissen für die folgenden Bereiche ein: a) Unterstützung bei der Wartung und Kontrolle von schützenswerter Infrastruktur. b) Herstellung von Präventions-, Rekrutierungs- und Informationsmaterialien. c) Aus- und Weiterbildungen.
§ 3 Einsatzgebiet
1 Das Einsatzgebiet beschränkt sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt, vorbehalten sind spezialgesetzlicher Regelungen betreffend Flugeinschränkungen oder -verbote.
§ 4 Zuständigkeit
1 Sowohl bei polizeilichen Einsätzen als auch bei Unterstützungseinsätzen für oder in Zusammenarbeit mit Blaulichtorganisationen ist die Kantonspolizei für den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge nach dieser Verordnung zuständig.
1) SG 153.260
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Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren
§ 5 Anordnungskompetenz
1 Jeder Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeuges muss vorgängig durch eine Dienstoffizierin bzw. einen Dienstoffizier angeordnet werden.
2 Die Anordnung umfasst mindestens den Einsatzzweck nach § 2, und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes sowie die Art der Bild- und Tonaufnahmen nach § 9. Erfolgt während eines Einsatzes eine Änderung des Einsatzzwecks, wird diese Änderung protokolliert.
3 Die Anordnungskompetenz im Rahmen von Strafverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
4 Einsätze nach § 2 Abs. 4 werden durch die zuständige Abteilungsleitung angeordnet.
2. Betrieb
§ 6 Technische Bestimmungen
1 Die unbemannten Luftfahrzeuge operieren entsprechend den bundesgesetzlichen Vorgaben über die Luftfahrt.
§ 7 Steuerung
1 Die Luftfahrzeuge werden ausschliesslich durch geschultes Personal der Kantonspolizei gesteuert.
2 Die Kantonspolizei legt die Zuständigkeiten, Organisation und Ausbildung der Pilotinnen bzw. Pilo - ten fest.
§ 8 Erkennbarkeit
1 Die unbemannten Luftfahrzeuge sind aufgrund der Beschriftung und farblichen Kennzeichnung er - kennbar der Kantonspolizei zuzuordnen.
2 Die Pilotinnen bzw. Piloten sind durch entsprechende Kleidung oder Kennzeichnung als solche er - kennbar.
3 Die Start- und Landezonen der unbemannten Luftfahrzeuge werden mittels einer Bodenmarkierung gekennzeichnet.
4 Vorbehalten Abs. 5 wird bei einer Übertragung oder Aufzeichnung von Bild- und Tondaten die Be - leuchtung des unbemannten Luftfahrzeuges aktiviert.
5 Wenn die Erkennbarkeit die zielkonforme Durchführung polizeilicher Massnahmen ernsthaft gefähr - den oder verunmöglichen würde, kann diese auf Anordnung einer Dienstoffizierin bzw. eines Dienst - offiziers oder des Kommandopiketts eingeschränkt werden.
§ 9 Erstellung von Bildaufnahmen
1 Die Bild- und Tondaten werden während des Einsatzes durchgehend und in Echtzeit an die Pilotin bzw. den Piloten gesendet.
2 Die Darstellung der Bild- und Tondaten in Echtzeit erfolgt zusätzlich zuhanden der Einsatzleitung.
3 Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 4 können die Bild- und Tondaten sowie Aufzeichnungen bei den Mitar - beitenden der zuständigen Abteilung dargestellt werden.
4 Eine Aufzeichnung von Bild- und Tondaten erfolgt auf dem internen Speicher des unbemannten Luftfahrzeuges oder den Servern der Kantonspolizei.
3. Datenschutz und Informationssicherheit
§ 10 Informationssicherheit
1 Die Verbindung zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und der Pilotin bzw. dem Piloten sowie die Übermittlung an die Server der Kantonspolizei sind durch Verschlüsselung geschützt.
2 Bild- und Tondaten werden auf den Servern in den nicht öffentlich zugänglichen Rechnerräumen der Kantonspolizei gespeichert.
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§ 11 Zugang in Echtzeit
1 Bei Unterstützungseinsätzen nach § 2 Abs. 2 lit. c kann die Kantonspolizei die Bild- und Tondaten anderen Blaulichtorganisationen, die unmittelbar am Ereignis beteiligt sind, zugänglich machen.
§ 12 Auswertung
1 Der Zugriff auf die aufgezeichneten Bild- und Tondaten ist auf bestimmte Mitarbeitende der Kantonspolizei begrenzt und erfolgt in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei.
2 Eine Auswertung erfolgt ausschliesslich auf vorherige Anordnung des Kommandopiketts, der Dienst - offizierin bzw. des Dienstoffiziers, der Staatsanwaltschaft oder des bzw. der Datenschutz-beauftragten der Kantonspolizei.
3 Erfolgt die Auswertung im Rahmen eines Strafverfahrens, sind die Bestimmungen der Schweizeri - schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 anwendbar.
4 Auswertungen bzw. Verwertungen und Verwendungen von Aufnahmen nach § 2 Abs. 4 werden durch die den Einsatz in Auftrag gebende Abteilungsleitung angeordnet.
§ 13 Herausgabe
1 Die Herausgabe von aufgezeichneten Bild- und Tondaten erfolgt vorbehalten Abs. 2 ausschliesslich zur Verwendung in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren sowie im Rahmen des Rechts auf Zugang zu den eigenen Personendaten der betroffenen Personen.
2 Sind Aufzeichnungen für die Aufgabenerfüllung anderer Blaulichtorganisationen zwingend erforder - lich, können diese auf vorgängige, schriftliche Anfrage herausgegeben werden.
3 Vorbehalten der Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist für die Herausgabe die Dienstoffizierin bzw. der Dienstoffizier, das Kommandopikett oder die bzw. der Da - tenschutzbeauftragte der Kantonspolizei zuständig.
§ 14 Löschfristen
1 Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 3 sind binnen 96 Stunden zu löschen, sofern sie nicht für die Strafver - folgung benötigt werden.
2 Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 4 lit. b und c dieser Verordnung sowie § 59 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 werden nach den Vorgaben des IDG gelöscht.
4. Dauer und Evaluation
§ 15 Dauer des Pilotversuches
1 Der Pilotversuch dauert vom 15. Mai 2024 bis zum 15. Mai 2026.
§ 16 Evaluation
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotver - Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren, sie tritt am 15. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 15. Mai 2026 befristet.
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