Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression (640.13)
Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression (640.13)
Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression
Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression (VAKP) vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2024) Anpassung der Sozialabzüge gemäss § 36 und des Einkommenssteuertarifs nach § 37 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG)
1 ) an den Landesindex der Konsumentenpreise in Anwendung von § 40 Abs. 2 StG.
§ 1 Sozialabzüge
1 Die Sozialabzüge gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StG betragen:
1. für nicht selbständig besteuerte, für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfä - hige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt:
1.1 * je Kind Fr. 7'300
1.2 * der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehen - de Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres auf Fr. 8'300
1.3 * und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchs - tens zum vollendeten 26. Fr. 10'400
2. für erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache auf - kommt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Abs. 2 Ziff. 1 gewährt wird Fr. 2'700
3. * von im AHV-Alter stehenden, erwerbsunfähigen oder verwitweten Steuer - pflichtigen Fr. 4'200; beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 16'700, bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe mehr als Fr. 24'000, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1'000 Mehreinkommen um Fr. 200
§ 2 Tarifstufen des Einkommenssteuertarifs
1 Die einfache Steuer vom Einkommen gemäss § 37 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 8 StG be - trägt:
1. * Fr. 0 bis Fr. 12'100 und 2 % für den Mehrbetrag
2. * Fr. 48 bis Fr. 14'500 und 3 % für den Mehrbetrag
3. * Fr. 111 bis Fr. 16'600 und 4 % für den Mehrbetrag
4. * Fr. 195 bis Fr. 18'700 und 5 % für den Mehrbetrag
5. * Fr. 300 bis Fr. 20'800 und 6 % für den Mehrbetrag
1) RB 640.1
6. * Fr. 1'236 bis Fr. 36'400 und 7 % für den Mehrbetrag
7. * Fr. 4'519 bis Fr. 83'300 und 7.5 % für den Mehrbetrag
8. * Fr. 10'001.50 bis Fr. 156'400 und 8 % für den Mehrbetrag
§ 3 Rundungsmethodik
1 Die indexierten Sozialabzüge sind auf Fr. 100 auf- oder abzurunden. Der nicht ge - rundete Betrag gilt als Basiswert für die Berechnung des Folgejahres.
2 Bei der Indexierung des Einkommenssteuertarifs sind die steuerbaren Einkommen auf Fr. 100 abzurunden. Die einfache Steuer ist auf Fr. 0.05 auf- oder abzurunden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 47/2022
§ 1 Abs. 1, 1.,
1.1
14.11.2023 01.01.2024 geändert 46/2023
§ 1 Abs. 1, 1.,
1.2
14.11.2023 01.01.2024 geändert 46/2023
§ 1 Abs. 1, 1.,
1.3
14.11.2023 01.01.2024 geändert 46/2023
§ 1 Abs. 1, 3. 14.11.2023 01.01.2024 geändert 46/2023
§ 1 Abs. 1, 3.,
3.1
14.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 46/2023
§ 1 Abs. 1, 3.,
3.2
14.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 46/2023