Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (140.13)
Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (140.13)
Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung
Verordnung über die Aktenführung und die Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung) Vom 21. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorga - nisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28. September 2017
2 ) und das Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) vom 11. Mai 2006
3 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Aktenführung der kantonalen Dienststellen und der Landeskanzlei.
2 Das Staatsarchiv kann:
a. für die Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts oder Private, die kantonale Aufgaben übernehmen, Weisungen über die Aktenführung erlassen und
b. für die Aufsichtsstelle Datenschutz, die Finanzkontrolle, die Ombudsper - son sowie die Gerichte Empfehlungen aussprechen.
§ 2 Zweck der Aktenführung
1 Die Aktenführung unterstützt die Geschäftsbearbeitung und ermöglicht die Nachvollziehbarkeit und Transparenz staatlichen Handelns. Sie dient damit der Rechtssicherheit sowie der effizienten Verwaltungsführung.
2 Die Aktenführung nach dieser Verordnung ermöglicht den Dienststellen und der Landeskanzlei:
1) SGS 100
2) SGS 140
3) SGS 163 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.077
b. ihre Geschäftsvorgänge mit definierten Prozessen zu unterstützen;
c. intern sowie gegenüber Dritten oder dem Landrat eine Geschäftskontrolle einzurichten.
§ 3 Begriffe
1 Aktenführung: Systematisches Erstellen, Bearbeiten und Ablegen aller Un - terlagen, welche die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben dokumentieren.
2 Unterlagen: Unterlagen bezeichnen alle aufgezeichneten Informationen, so - wie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser In - formationen und deren Nutzung notwendig sind.
3 Geschäftsrelevanz: Geschäftsrelevant sind Unterlagen, welche für den Nach - vollzug eines Geschäfts, bzw. den Nachweis der Verwaltungstätigkeit notwen - dig sind. Geschäftsrelevante Unterlagen werden im GEVER-System oder in Fachanwendungen bearbeitet.
4 GEVER-System: Ein Geschäftsverwaltungssystem (GEVER-System) ist ein Informatiksystem, das basierend auf Ordnungssystem und Dossierprinzip die Funktionen Aktenablage, Prozesssteuerung und Geschäftskontrolle abdeckt und die Anforderungen gemäss ISO-Norm 15489 erfüllt. Von besonderer Be - deutung sind im GEVER-Kontext folgende Begriffe:
a. Geschäft: Die Bearbeitung von Aufgaben erfolgt in Form von Geschäften. Ein Geschäft umfasst einen Geschäftsprozess sowie die dazugehörigen Unterlagen. In der Regel wird pro Geschäft ein Dossier geführt.
b. Dossier : Das Dossier ist die Gesamtheit aller geschäftsrelevanten Doku - mente, die zu einem Geschäft erstellt, empfangen, bearbeitet, klassifi - ziert, zugeordnet und registriert sind. Dossiers sind einer Position im Ord - nungssystem zugewiesen.
c. Ordnungssystem: Das Ordnungssystem ist hierarchisch gegliedert und bildet alle Aufgaben einer Dienststelle und der Landeskanzlei systema - tisch ab.
5 Fachanwendung: Als Fachanwendung gilt ein Informatiksystem zur Unterstüt - zung einer bestimmten Fachaufgabe bzw. eines spezialisierten Geschäftspro - zesses. Unterlagen in Fachanwendungen sind in der Regel in Datenbankmo - dellen strukturiert.
2 Grundsätze zur Aktenführung
§ 4 Digitales Primat
1 Die Aktenführung und Archivierung erfolgt grundsätzlich in digitaler Form.
2 grundsätzlich medienbruchfrei digital. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.077
3 Das digitale Dokument wird für die Zwecke der Geschäftsverwaltung als massgebliche Version behandelt.
§ 5 GEVER-Pflicht
1 Alle Dienststellen der kantonalen Verwaltung und die Landeskanzlei bearbei - ten ihre Geschäfte grundsätzlich im GEVER-System, welches der Regierungs - rat als Standard definiert (kantonales GEVER-System).
2 Vor der Beschaffung oder Ablösung von Fachanwendungen prüfen die Dienststellen und die Landeskanzlei zusammen mit dem Staatsarchiv, ob sie ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mit dem als Standard definierten GEVER- System erfüllen können.
3 Parallele Ablagesysteme für geschäftsrelevante Unterlagen sind nicht zuläs - sig. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
§ 6 Aktenführung im GEVER-System
1 Die Aktenführung im GEVER-System umfasst die vollständige, ordnungsge - mässe und systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen aller Aufga - benbereiche und basiert auf den Kriterien Authentizität, Zuverlässigkeit, Integri - tät und Benutzbarkeit gemäss ISO-Norm 15489.
2 Sie erfolgt auf der Grundlage eines Ordnungssystems.
3 Geschäftsrelevante Dokumente müssen vollständig und verlässlich registriert und in Dossiers zusammengefasst werden.
3 Organisation und Zuständigkeiten
§ 7 Aufgaben der Dienststellen
1 Die Dienststellen und die Landeskanzlei sind verantwortlich für:
a. die Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung ihres Ge - schäftsverkehrs und ihrer Geschäfte, so dass ihr Handeln jederzeit nach - vollzogen werden kann;
b. die Umsetzung des digitalen Primats und der GEVER-Pflicht;
c. die Regelung der internen Abläufe, Zuständigkeiten und Verfahren der Aktenführung;
d. den Erlass und die Umsetzung der dazu notwendigen internen Organisa - tionsvorschriften;
e. die Erarbeitung und Pflege ihres Ordnungssystems;
f. die Ablieferung der archivwürdigen Unterlagen aus den von ihnen einge - setzten Systemen (Fachanwendungen). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.077
2 Die Dienststellen und die Landeskanzlei halten sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben an die Vorgaben des Staatsarchivs.
§ 8 Aufgaben des Staatsarchivs
1 Das Staatsarchiv ist die Fachstelle für Fragen der digitalen Archivierung und Aktenführung.
2 Das Staatsarchiv berät und unterstützt die Dienststellen und die Landeskanz - lei:
a. bei der effizienten Umsetzung dieser Verordnung;
b. durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Aktenführung und Ar - chivierung.
3 Das Staatsarchiv macht Vorgaben und erteilt Auflagen über die Aktenführung, wenn die Umsetzung dieser Verordnung dies erfordert.
4 Es entscheidet über Ausnahmen betreffend das digitale Primat und die GE - VER-Pflicht.
5 Das Staatsarchiv koordiniert und überprüft die ordnungsgemässe Aktenfüh - rung und Archivierung.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 9 GEVER-Einführung
1 Die Einführung erfolgt durch die Dienststellen nach Massgabe der Gesamt - planung in Vereinbarung mit dem Staatsarchiv und dem Kompetenzteam GE - VER. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.077
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.077
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.11.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.077