Verordnung über das Amtsblatt (124.21)
Verordnung über das Amtsblatt (124.21)
Verordnung über das Amtsblatt
Verordnung über das Amtsblatt vom 21.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG); in Erwägung: Laut diesem Artikel bestimmt der Staatsrat die Form und den Inhalt, insbe - sondere die zulässigen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht im VEG oder in der Spezial - gesetzgebung festgelegt sind. Auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
Art. 1 Form
1 Das Amtsblatt wird in den folgenden Formen veröffentlicht:
a) online im Internet;
b) im PDF-Format ebenfalls im Internet;
c) auf Papier.
Art. 2 Inhalt
1 Im Amtsblatt werden Entscheide und Mitteilungen der Kantonsbehörden und Erlasse und Mitteilungen weiterer Behörden veröffentlicht, soweit dies vom Gesetz vorgeschrieben oder durch ein genügendes allgemeines Interesse gerechtfertigt ist; es enthält auch Werbung.
2 Die Veröffentlichung in elektronischer Form und die Papierversion sind identisch.
Art. 3 Werbung
1 Im Amtsblatt können keine Werbeanzeigen aufgenommen werden, die:
a) zum Politikbereich gehören, unabhängig davon, ob es um Wahlen, Ab - stimmungen oder irgendeine andere Frage geht;
b) gegen die geltenden Gesetze und Reglemente verstossen;
c) gegen die Sitten, den Anstand und die öffentliche Ordnung verstossen.
2 Werbeanzeigen können nur in der gedruckten und in der PDF-Version ver - öffentlicht werden.
Art. 4 Aufsicht
1 Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über die Herausgabe des Amtsblattes aus und entscheidet bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichun - gen. Sie kann amtliche und andere Veröffentlichungen, die ihr unangebracht scheinen, abweisen.
Art. 4a Erscheinungsweise
1 Das Amtsblatt erscheint wöchentlich, grundsätzlich am Freitag.
Art. 4b Verkaufspreis
1 Die Preise für das Amtsblatt sind:
a) Jahresabonnement Papier: 97 Franken
b) ...
c) ...
d) ...
2 Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.
3 Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen fest.
Art. 4c Unentgeltlichkeit
1 Ein Gratisabonnement des Amtsblatts in gedruckter Form erhalten auf Ver - langen:
a) die Gerichtsbehörden des Kantons;
b) die Oberämter;
c) die Gemeinden.
Art. 4d Datenschutz
1 Eine Veröffentlichung, die Personendaten enthält, darf nicht länger online zugänglich sein, als bis zum Ablauf der Frist, die vom Organ, das die Veröf- fentlichung vorgenommen hat, festgelegt wurde.
2 Jede Ausgabe des Amtsblattes im PDF-Format ist während drei Monaten nach ihrem Erscheinen im Internet zugänglich und wird danach aus dem In - ternet entfernt. Die Suchfunktion der Website des Amtsblatts darf nicht auf die PDF-Datei ausgedehnt werden.
3 Gesuche oder Streitigkeiten, welche die Bearbeitung von Personendaten im Amtsblatt betreffen, müssen an das Organ, das die Veröffentlichung veran- lasst hat, oder ansonsten an die Staatskanzlei gerichtet werden.
Art. 4e Sicherheitsmassnahmen
1 Die Staatskanzlei legt fest, welche Organe berechtigt sind, Veröffentlichun - gen im Online-Amtsblatt zu veranlassen, und somit Zugang zum Redaktions- und Verwaltungssystem für Veröffentlichungen haben.
2 Die Integrität und Authentizität des elektronischen Amtsblatts wird insbe - sondere gewährleistet durch:
a) die Verwendung eines gesicherten Hypertext-Übertragungsprotokolls (https);
b) die Sicherung des Zugriffs auf das Redaktions- und Verwaltungssystem für die Veröffentlichungen im Amtsblatt über ein Zugangskontrollver - fahren.
3 Die im Amtsblatt veröffentlichten Daten müssen:
a) ausschliesslich in der Schweiz gehostet werden;
b) in einem Format, mit dem sie wiederverwendet und an das historische Archiv abgeliefert werden können, auf Datenträger, die dem Staat gehö - ren, kopiert werden.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 28. April 1998 über das öffentliche Beschaffungswe - sen (SGF 122.91.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_163
30.11.2015 Art. 4a eingefügt 01.01.2016 2015_124
27.11.2018 Art. 4b eingefügt 01.01.2019 2018_110
14.11.2022 Art. 4b Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_115
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, c) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4c geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4d eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4e eingefügt 01.01.2024 2023_123 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.12.2010 01.01.2011 2010_163