Kantonsratsbeschluss über die Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Ka... (771.21)
Kantonsratsbeschluss über die Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Ka... (771.21)
Kantonsratsbeschluss über die Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden --> 771.41
über die Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 28. Juni 2002 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) vom 29. Januar 2002 3 wird zugestimmt.
2. Dem Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (VSZ) werden die in Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung festgesetzten Aufgaben übertragen. Dies sind: a. die gemäss Art. 4 der Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 4 dem Strassenverkehrsamt übertragenen Aufgaben; b. die gemäss Art. 4a der Verordnung über die Schifffahrt vom 26. Februar 1982 5 dem Schifffahrtsamt übertragenen Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit für die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr gemäss Art. 72 des Gesetzes über die Gerichts- organisation vom 22. September 1996 6 .
3. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates wird ermächtigt, die kantonale Vertretung in der parlamentarischen Geschäftsprüfungskommission zu bestimmen.
4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unterge- ordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 7
1 ABl 2002, 848 und 994
2 GDB 101
3 ABl 2002, 849
4 GDB 771.11
5 GDB 774.11
6 GDB 134.1
7 Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt