Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern (922.1)

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Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern (922.1)

Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern

Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern vom 27. September 1976 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 64 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Öffentliche Strandbäder § 1 Begriff 1 Bäder, die ihre Einrichtungen jedermann gegen Entgelt zur Verfügung stellen, gelten als öffentliche Strandbäder. § 2 Bademeister 1. Anstellung 1 Jedes öffentliche Strandbad ist der Aufsicht eines Bademeisters zu un - terstellen. 2 Für den Fall der Verhinderung des Bademeisters ist ein Stellvertreter zu bezeichnen. § 3 2. Fähigkeitsausweis 1 Der Bademeister und dessen Stellvertreter müssen im Besitze des Brevets I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft sein. § 4 3. Aufgaben 1 Der Bademeister hat während der ganzen Dauer des Badebetriebes anwesend zu sein und die Badegäste dauernd zu beaufsichtigen; er darf keiner Tätigkeit nachgehen, welche die Beaufsichtigung beeinträch - tigt. 2 Bei Unfällen oder Gefahr von Unfällen hat er sofort Hilfe zu leisten und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 5 Einrichtungen 1. Nichtschwimmerabteil 1 Das Nichtschwimmerabteil muss deutlich bezeichnet und mindestens durch gut sichtbare Tafeln vom Schwimmerabteil abgegrenzt werden. § 6 2. Rettungs- und Sanitätsmaterial 1 In jedem öffentlichen Strandbad muss mindestens folgendes Rettungs- und Sanitätsmaterial zum sofortigen Einsatz bereit stehen: 1. ein geeignetes Rettungsboot, das nicht ausgemietet werden darf; 2. zwei Rettungsringe mit Sicherheitsseil; 3. zwei Rettungsbälle; 4. eine Rettungsleine; 5. eine Rettungsstange mit Schlaufe; 6. ein Rettungsgurt mit Sicherungsseil; 7. ein Sinkeisen mit Seil und Markierungsblock; 8. eine Taucherbrille und ein Paar Schwimmflossen; 9. zwei Wolldecken; 10. ein Sanitätskasten mit dem gebräuchlichen Sanitätsmaterial; 11. ein Wiederbelebungsgerät (Ambugerät). § 7 3. Telefon 1 Jedes öffentliche Strandbad muss über einen Telefonanschluss verfü - gen. 2 Beim Telefon ist eine Liste mit den Telefonnummern der in der Umge - bung praktizierenden Ärzte, des Kantonsspitals sowie der Kantonspoli - zei anzubringen. § 8 4. Sanitätszimmer 1 In jedem öffentlichen Strandbad muss ein hinreichend grosses Sani - tätszimmer zur Verfügung stehen. 2 Im Sanitätszimmer dürfen ausschliesslich das Sanitätsmaterial und die Einrichtungen für die Erste Hilfe eingelagert werden. 2
2 Private Strandbäder § 9 Begriff 1 Strandbäder, die nur einem eng begrenzten Personenkreis, zum Bei - spiel Gästen eines Hotels usw., zugänglich sind, gelten als private Strandbäder. § 10 Sanitäts- und Rettungsmaterial 1 In den privaten Strandbädern muss mindestens folgendes Rettungs - material zum sofortigen Einsatz bereit stehen: 1. ein Rettungsring mit Sicherheitsseil; 2. zwei Rettungsbälle. § 11 Weitere Vorschriften 1 Sofern der Umfang des Badebetriebes es rechtfertigt, kann das zu - ständige Departement die für die öffentlichen Strandbäder geltenden Vorschriften ganz oder teilweise auch für einzelne private Strandbäder anwendbar erklären. 3 Ausserhalb von Strandbädern § 12 Badeverbote 1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Grundeigentümer und des zuständigen Gemeinderates Badeverbote für bestimmte Uferabschnitte erlassen. 2 Solche Verbote sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Gelände kenntlich zu machen. 4 Straf- und Schlussbestimmungen § 13 Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden vom Strafrichter mit Busse bestraft. * § 14 Vollzug 1 Für den Vollzug sind die Polizeiorgane und die Gemeinderäte verant - wortlich. 3
2 Sie haben jederzeit das Recht, die Strandbäder zu betreten und die Einrichtungen sowie die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. § 15 * ... § 16 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 1 ) in Kraft. 3 Alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Verordnung vom 13. Mai 1963 betreffend Schutz der öffentlichen Sicherheit und Sittlichkeit beim Badebetrieb. 1) NG 151.1 (heute aufgehoben) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.09.1976 02.12.1976 Erlass Erstfassung A 1976, 1236; 1977, 1297 25.10.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 03.11.2015 01.01.2016 § 15 aufgehoben A 2015, 1771 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.09.1976 02.12.1976 Erstfassung A 1976, 1236; 1977, 1297

§ 13 Abs. 1 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5

§ 15 03.11.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771 6
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