REGLEMENT über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene (10.5116)
REGLEMENT über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene (10.5116)
REGLEMENT über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene
REGLEMENT über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene (vom 13. Dezember 2011 1 ; Stand am 1. März 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 2 und auf Artikel 10 Absatz 1 des kanto - nalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (KNHG) 3 , beschliesst:
Artikel 1 Schutzziel
1 Dieses Reglement bezweckt, die renaturierten Bachläufe der unteren Urner Reussebene als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften, als bele - bende Elemente einer vielfältigen Landschaft, als Bestandteile des natur - nahen Erholungsgebiets für die Öffentlichkeit und als Meliorationsgewässer langfristig, ungeschmälert und umfassend zu erhalten und den Hochwasser - abfluss sicherzustellen.
2 Zum Schutzziel gehören insbesondere auch die Gewässerqualität, die Bodenbeschaffenheit und andere natürliche Verhältnisse.
Artikel 2 Schutzobjekte
1 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt: Objekt Nr. Name
1 Dorfbach in den Gemeinden Altdorf und Flüelen
2 Giessenkanal in den Gemeinden Altdorf und Flüelen
3 Klostergraben in der Gemeinde Seedorf
4 Walenbrunnen in den Gemeinden Erstfeld und Schattdorf
5 Schützenbrunnen in der Gemeinde Silenen
6 Männigenreussli in der Gemeinde Gurtnellen
1 AB vom 23. Dezember 2011
2 SR 451
3 RB 10.5101 1
2 Die Lage und die Abgrenzung der Schutzobjekte gemäss den bewilligten Renaturierungsprojekten ergeben sich aus den Plänen im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
3 Das Amt für Raumentwicklung 4 markiert in Absprache mit den Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen im Gelände, soweit das zum Schutz der Objekte notwendig ist.
Artikel 3 Schutzbestimmungen
1 Innerhalb der Schutzobjekte sind alle Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen verboten, die die Schutzziele beeinträchtigen oder gefährden.
2 Insbesondere ist es verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutz - zielen dienen;
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen;
c) eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die die Schutz - ziele beeinträchtigt;
d) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risiko - reduktions-Verordnung 5 oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden;
e) die Flächen zu beweiden. Vorbehalten bleibt eine Weidenutzung im Interesse der Schutzziele;
f) Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen. Vorbe - halten bleibt die Bewilligung des Amts für Raumentwicklung 6 ;
g) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören. Vorbehalten bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
h) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören. Vorbehalten bleibt die bewilligte Entfernung von invasiven, gebiets - fremden Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung 7 ;
i) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
j) Feuer anzufachen.
3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um die Meliorationsfunktion der Gewässer sowie den Hochwasser - schutz sicherzustellen.
4 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
5 SR 814.81
6 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
7 SR 814.911
2
4 Gewährleistet bleiben weiterhin bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzperimeter.
5 Beim Dorfbach Altdorf bleibt die bewilligte Benutzung als Vorfluter für das Schwimmbad Moosbad gewährleistet.
6 Das Amt für Raumentwicklung 8 stellt am Rande der Schutzobjekte Informationstafeln mit den wichtigsten Schutzbestimmungen auf.
Artikel 4 Pflege, Nutzung und Unterhalt
1 Die Justizdirektion 9 kann im Rahmen dieses Reglements und der bewil - ligten Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen - tümern oder mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge abschliessen, um die Pflege und den Unterhalt der Schutzgebiete im Dienste der Schutzziele nach Artikel 1 sicherzustellen.
2 Mit diesen Verträgen und gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG ist eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren, wenn die betroffenen Grundeigen - tümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirt - schafter im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Artikel 5 Ausnahmen
Wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Zweck nach
Artikel 1 oder wissenschaftliche Interessen es erfordern, kann die Justizdi -
rektion 10 Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
Artikel 6 Vollzug
1 Die Justizdirektion 11 vollzieht dieses Reglement. Dazu setzt sie eine bera - tende Kommission ein, die sich zusammensetzt aus Vertretern der Grundei - gentümer, der Bewirtschafter, des Amts für Umweltschutz, des Amtes für Tiefbau und der Abteilung Natur- und Heimatschutz. Die Kommission wirkt als Bindeglied zwischen den Parteien.
8 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
9 vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
10 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
11 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322) 3
2 Die Justizdirektion 12 , das Amt für Umweltschutz 13 und das Amt für Forst und Jagd 14 erlassen je nach Zuständigkeit die notwendigen Verfügungen.
3 Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunk - tionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.
Artikel 7 Strafbestimmungen
1 Wer die Schutzbestimmungen nach Artikel 3 verletzt, wird gestützt auf
Artikel 34 KNHG mit einer Busse bis zu 5
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wieder - herzustellen.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhänge: – Schutzzonenplan Objekte "Dorfbach" und "Giessenkanal" – Schutzzonenplan Objekt "Klostergraben" – Schutzzonenplan Objekt "Walenbrunnen" – Schutzzonenplan Objekt "Schützenbrunnen" – Schutzzonenplan Objekt "Männigenreussli"
12 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
13 vgl. Artikel 1 und 31 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
14 vgl. Artikel 1 und 33 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
4
Anhang I Schutzzonenplan Objekte "Dorfbach" und "Giessenkanal" 5
Anhang II Schutzzonenplan Objekt "Klostergraben"
6
Anhang III Schutzzonenplan Objekt "Walenbrunnen" 15
15 Fassung gemäss RRB vom 22. Februar 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2022 (AB vom 25. Februar 2022) 7
Anhang IV Schutzzonenplan Objekt "Schützenbrunnen"
8
Anhang V Schutzzonenplan Objekt "Männigenreussli" 9