REGLEMENT über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (30.2215)
REGLEMENT über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (30.2215)
REGLEMENT über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
REGLEMENT über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (Epidemienreglement) (vom 25. August 2020 1 ; Stand am 1. September 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag - barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) vom
28. September 2012 2 , auf Artikel 102 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienver - ordnung [EpV]) vom 29. April 2015 3 und auf Artikel 56 des Gesundheitsge - setzes (GG) vom 1. Juni 2008, 4 beschliesst:
Artikel 1 Zweck
Dieses Reglement ordnet den Vollzug der eidgenössischen Epidemienge - setzgebung durch die kantonalen Behörden.
Artikel 2 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von über - tragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
2 Er ist zuständig:
a) Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders expo - nierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch zu erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG);
b) Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personen - gruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG);
1 AB vom 28. August 2020
2 SR 818.101
3 SR 818.101.1
4 RB 30.2111 1
c) die Vorbereitungs- und Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefähr - dungen der öffentlichen Gesundheit zu genehmigen (Art. 8 Abs. 1 EpG); und
d) die von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion abgeschlossenen Leistungsverträge zu genehmigen.
Artikel 3 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die unmittelbare Aufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
2 Sie:
a) schliesst mit geeigneten Stellen die notwendigen Leistungsverträge ab zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
b) erarbeitet Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und legt diese dem Regierungsrat zur Genehmi - gung vor;
c) erstellt und bewirtschaftet die notwendigen Schutzmaterialvorräte zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
d) unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen natio - nalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für deren Umset - zung auf kantonaler Ebene zuständig;
e) vollzieht die Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krank - heiten des Menschen und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Artikel 4 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 30 ff. und Art. 53 des Epide - miengesetzes).
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig:
a) die kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene Meldepflicht der Ärz-tinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesundheitswesens zu betreiben;
b) Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom Bund festgelegten Meldefrist weiterzuleiten;
c) epidemiologische Abklärungen vorzunehmen;
2
d) die Bevölkerung, die im Gesundheitswesen tätigen Personen der Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesund - heitswesens über den nationalen Impfplan zu informieren;
e) den Anteil der geimpften Personen zu erheben und das BAG zu informieren;
f) die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit sicherzustellen;
g) Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen anzuordnen und durchzusetzen;
h) zeitlich dringliche Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertrag - barer Krankheiten zu verhindern (Art. 40 EpG);
i) Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung zu treffen;
j) die erforderliche Desinfektion und Entwesung anzuordnen; und
k) die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung des Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers, der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes und weiterer Fachstellen, anzuordnen.
3 Das Amt für Gesundheit unterstützt die Kantonsärztin oder den Kantons - arzt.
Artikel 5 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist zuständig für den Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bundesrat gelieferten Heilmittel.
Artikel 6 Kantonspolizei
Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der Massnahmen, die gegenüber der Bevölkerung, be-stimmten Personengruppen oder einzelnen Personen angeordnet sind.
Artikel 7 Standeskanzlei
Die Standeskanzlei stellt Leichenpässe aus (Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland vom 17. Juni 1974. 5
5 SR 818.61 3
Artikel 8 Sonderstab
1 Der Regierungsrat kann einen Sonderstab einsetzen, insbesondere in einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG, einer ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG oder wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen
2 Der Sonderstab unterstützt die zuständigen kantonalen Behörden, indem er insbesondere:
a) Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet;
b) Entscheidungsgrundlagen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden erarbeitet;
c) die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen koordiniert und unter - stützt;
d) die Information der Bevölkerung sicherstellt;
e) die Meldestelle für Reiserückkehrende aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 betreibt;
f) die Bewilligungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Mass - gabe der Covid-19-Verordnung besondere Lage erteilt und
g) die Massnahmen vollzieht, die der Regierungsrat anordnet, soweit keines der ordentlichen Vollzugsorgane zuständig ist.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 2020 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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