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Regierungsratsbeschluss über die Gebühren für nicht eidgenössisch konzessionierte Lu... (653.112)

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Regierungsratsbeschluss über die Gebühren für nicht eidgenössisch konzessionierte Lu... (653.112)

Regierungsratsbeschluss über die Gebühren für nicht eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen und Skilifte

Regierungsratsbeschluss über die Gebühren für nicht eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen und Skilifte vom 24. November 1975 1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 2 des Landratsbeschlusses vom 15. Januar 1966 über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eid- genössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte 2 , beschliesst :

§ 1 Kontrollgebühren der Konkordatsorgane

1 Der Kanton stellt den Betriebsi nhabern von nicht eidgenössisch kon- zessionierten Luftseilbahnen und Skiliften jährlich die von den Konkor- datsorganen dem Kanton belasteten Gebühren in Rechnung. 2 Die Belastung der Eigentümer erfolgt nach einem durch die Forstdi- rektion in Verbindung mit der Finanzdirektion aufgestellten Schlüssel 3 .

§ 2 Kantonale Gebühren

1. allgemeiner Zuschlag Der Kanton erhebt für die allgemei nen Kosten der Kontrolle einen Zu- schlag von fünf Prozent auf di e gemäss § 1 berechneten Gebühren.

§ 3 2. Mehraufw

and Erfordert die Kontrolle einer Anlage einen Mehraufwand, wird dieser dem Betriebsinhaber zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung ges tellt. 1 A 1976, 113 2 A 1966, 57 3 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1977, A 1977, 372 1

§ 4 Rechtskraft

Dies er Bes chlus s tritt s ofort in Kraft. 2
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