REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Urserntal (10.5119)
REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Urserntal (10.5119)
REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Urserntal
REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Urserntal (vom 26. August 2014 1 ; Stand am 2. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes vom
18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz 2 , auf Artikel 13 des Gewässernutzungsgesetzes vom 16. Februar 1992 (GNG) 3 und das Schutz- und Nutzungskonzept Erneuerbare Energien (SNEE) 4 beschliesst:
Artikel 1 Schutzziel
Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhal - tung sensibler Gewässersysteme im Urserntal als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tier - gemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.
Artikel 2 Schutzobjekte
1 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt: Objekt Nr. Name Gemein - de
1 Sidelenbach (oberhalb Passstrasse) Realp
2 Tiefenbach (oberhalb Passstrasse) Realp
3 Muttenreuss Realp
4 Unteralpreuss Ander - matt
5 Bortwasser mit Schatzbächen Ander - matt
6 Guspisbach Hospental
7 Furkareuss (oberhalb Einmündung Sidelenbach) Realp
8 -
1 AB vom 5. September 2014
2 RB 10.5101
3 RB 40.4101
4 Schutz- und Nutzungsreglement Erneuerbare Energien vom 13. März 2013 1
alp II)
9 Vorderer und Hinterer Gatscholabach Realp
10 Wysstälerbach Realp
11 Stellibodenbach Realp
2 Sämtliche natürlichen Gewässer im Urserntal, die nicht explizit als nutz - bare Gewässer, als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE oder als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte.
3 Die Lage sowie Abgrenzung der Schutzobjekte ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
Artikel 3 Schutzbestimmungen
1 Die Schutzobjekte sind ungeschmälert zu erhalten.
2 Insbesondere ist es verboten:
a) die Schutzgewässer 5 zur Energieerzeugung zu nutzen;
b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen.
3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z. B. Brücken oder Furten).
4 Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraft - werke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
5 Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneinge - schränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau beste - hender Kraftwerke ist unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich.
6 Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.
Artikel 4 Sonderregelung
1 Der Guspisbach ist bereits im Rahmen einer gewässerschutzrechtlichen Schutz- und Nutzungsplanung 6 im Zusammenhang mit den Restwasserbe - stimmungen für das Kraftwerk Lucendro unter Schutz gestellt.
5 SR 814.20)
6 Der Schutz bezieht sich explizit auf die Gewässersysteme.Für die Uferbereiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2
2 Nach Ablauf der Lucendro-Konzession im Jahr 2024 kann der Guspisbach wiederum als Ausgleichsgewässer für eine Schutz- und Nutzungsplanung verwendet werden.
Artikel 5 Dauer
1 Dieses Reglement gilt für mindestens 40 Jahre ab Inkrafttreten.
2 Die Mindestdauer steht unter dem Vorbehalt, dass die Konzession zur Nutzung der Witenwasserenreuss und die Baubewilligung dazu rechtskräftig erteilt sind.
3 Eine vorzeitige Änderung des Reglements ist möglich, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzes - grundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Land - schaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
4 Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsa - spekten grundsätzlich verändern.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach Vorliegen der rechtskräftigen Gewässernut - zungskonzession und der rechtskräftigen Baubewilligung für das Wasser - kraftwerk Realp II in Kraft 7 . Im Namen des Regierungsrats: Frau Landammann:Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor:Roman Balli
7 In Kraft getreten am 2. Juni 2015. 3