Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (866.112)
Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (866.112)
Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank
Reglement über die Ausgabe von Partizipationsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement) vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Bankrat, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Nidwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 Ausgabe von Partizipationsscheinen 1 Die Nidwaldner Kantonalbank kann durch die Ausgabe von Partizipati - onsscheinen Partizipationskapital schaffen und erhöhen. 2 Das Partizipationskapital bildet Eigenkapital der Bank. Es darf höchs - tens einen Viertel des Dotationskapitals erreichen. Vorbehalten bleibt die verhältnismässige Anpassung dieser Begrenzung, wenn Dotations - kapital in PS-Kapital umgewandelt wird. 3 Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber. Sie können in Einze - lurkunden oder in Zertifikaten über mehrere Partizipationsscheine aus - gegeben werden. Die Titel werden nicht ausgeliefert und haben keine Couponsbogen. 4 Die Ausgabe von Partizipationsscheinen kann auch mit einer Wandel- oder Optionsanleihe verbunden werden. § 2 Rechtsstellung der Partizipanten 1 Den Partizipanten stehen die üblichen Vermögensrechte zu, insbeson - dere der Anspruch auf Dividende und Bezugsrechte. Sie haben jedoch keine Mitwirkungsrechte. 2 Die Partizipanten sind zur Bezahlung des in den Ausgabebedingungen festgelegten Betrages verpflichtet. 1) NG 866.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Dividende 1 Die Partizipanten haben Anspruch auf eine Dividende, sofern auch auf dem Dotationskapital eine Dividende bezahlt wird. 2 Die Dividende der Partizipationsscheine wird gemäss Art. 31 des Kantonalbankgesetzes 2 ) bestimmt. § 4 Bezugsrecht 1 Die Partizipanten sind bei einer Erhöhung des Partizipationskapitals berechtigt, im Verhältnis des Nennwertes ihrer bisherigen Beteiligung neue Partizipationsscheine zu beziehen. 2 Der Bankrat kann das Bezugsrecht zur Sicherstellung der Ansprüche aus Wandel- und Optionsanleihen einschränken. 3 Bei Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital entfällt das Bezugsrecht. § 5 Agio 1 Der bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen nach Abzug der Aus - gabekosten erzielte Mehrerlös (Agio) wird den offenen Reserven zuge - wiesen. § 6 Kotierung 1 Bis zu einer allfälligen Kotierung der Partizipationsscheine an einer oder mehreren Börsen ist die Kantonalbank für einen Handel für ihre Partizipationsscheine besorgt. § 7 Informationen des Partizipanten 1 Den Partizipanten wird auf Verlangen der Geschäftsbericht sowie das vorliegende Reglement ausgehändigt. 2 Die Nidwaldner Kantonalbank kann die Partizipanten zu Versammlun - gen einladen und sie über den Geschäftsverlauf und die finanzielle Si - tuation der Bank orientieren. 3 Die Beantwortung von Fragen erfolgt nur an dieser Versammlung und unter Wahrung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses. 4 Der Versammlung der Partizipanten kommt nur eine Informations- und keine Organfunktion zu. Sie kann insbesondere keine verbindlichen Be - schlüsse fassen. 2) NG 866.1 2
§ 8 Zuständigkeiten 1 Der Bankrat beschliesst gemäss Art. 4b Abs. 3 des Kantonalbankge - setzes 3 ) über die Höhe des Partizipationsscheinkapitals und den Zeit - punkt der Ausgabe von Partizipationsscheinen. Er entscheidet auch über den Nennwert, den Ausgabekurs und die Dividende und setzt das Bezugsrecht im Sinne von § 4 fest. 2 Über die Umwandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital ent - scheidet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates. Nach einer Um - wandlung von Dotationskapital in Partizipationskapital darf das Partizi - pationskapital höchstens die Hälfte des Dotationskapitals erreichen. 3 Die Geschäftsleitung legt die übrigen Ausgabemodalitäten fest, insbe - sondere die Zeichnungsfrist, die Einzahlungsfrist und die Einzahlungs - stellen. 4 Der Bankrat kann für Partizipationsscheine, die von Mitarbeitern der Nidwaldner Kantonalbank gezeichnet werden, limitiert für eine bestimm - te Anzahl Scheine einen Vorzugspreis festsetzen. 5 Der Präsident des Bankrates leitet die Versammlungen der Partizipan - ten. § 9 Mitteilungen 1 Einladungen und Mitteilungen an die Partizipanten erfolgen durch ein - malige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Nidwalden. § 10 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 25. April 1988 über die Ausgabe von Partizipati - onsscheinen der Nidwaldner Kantonalbank (Partizipations-Reglement) 4 ) wird aufgehoben. § 11 Rechtskraft 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3) NG 866.1 4) A 1988, 1208; A 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1955 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1955 5