Landsgemeindebeschluss über das Bürgerrecht der Alten Landleute von Unterwalden (121.12)
Landsgemeindebeschluss über das Bürgerrecht der Alten Landleute von Unterwalden (121.12)
Landsgemeindebeschluss über das Bürgerrecht der Alten Landleute von Unterwalden
Landsgemeindebeschluss über das Bürgerrecht der Alten Landleute von Unterwalden vom 29. April 1787 (Stand 29. April 1787)
Art. 1 1 Solchem nach ist in Bezug auf die Jahresbestimmung, welche als alte Landleüte folglich zu Ob- und Unter dem Kernwald als Landleüte gehal -
ten werden sollen, die Frage entstanden, welches zwischen dem 1558er und 1589 Jahr vestgesetzt werden solle: als haben in Betracht der so wichtig als gründlichen Ursachen und der schon laut Abscheid am Ge - stad zu Altnacht für das 1563ger Jahr inclusive angebrachten Beweg - gründen das gemelte 1563ger Jahr inclusive einhellig bestimmt - dahero einzig die vor diesem bis auf besagtes Jahr als Landleüt angenomme - nen Geschlechtern abstammende als wahre Landleüte des gemeinsa - men Standes angesehen und wechselweise an beiden Orten als solche geduldet werden sollten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.04.1787 29.04.1787 Erlass Erstfassung Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokol - le B 189 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.04.1787 29.04.1787 Erstfassung Staatsarchiv Nidwalden, Landsgemeindeprotokol - le B 189 3