REGLEMENT über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (2.1203)
REGLEMENT über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (2.1203)
REGLEMENT über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
REGLEMENT über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Ausland - schweizer (vom 1. Dezember 2009 1 ; Stand am 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 9a des Gesetzes vom 21. Oktober 1979 über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Stimmgemeinde
Als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gilt der Kanton. Dieser wird durch die Standeskanzlei vertreten.
Artikel 2 Stimmregister
Die Standeskanzlei führt zentral das Stimmregister für die Auslandschwei - zerinnen und Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte in eidgenössi - schen Angelegenheiten ausüben wollen und sich dazu nach den Vorschriften des Bundesrechts angemeldet haben.
Artikel 3 Aufgaben der Standeskanzlei
a) Grundsatz Neben der Aufgabe, das zentrale Stimmregister zu führen, erfüllt die Stan - deskanzlei alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer 3 und die Verordnung 4 dazu der Stimmge - meinde überträgt.
1 AB vom 11. Dezember 2009
2 RB 2.1201
3 SR 161.5
4 SR 161.51 1
Artikel 4 b) im Besonderen
1 Die Standeskanzlei hat insbesondere:
a) den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial sowie die Erläute - rungen des Bundesrats direkt an ihre ausländische Wohnadresse zuzu - stellen;
b) die eingegangenen Rücksendekuverts zu öffnen;
c) das Ergebnis zu ermitteln;
d) das Abstimmungs- und Wahlergebnis zusammen mit den Meldungen der Urnenbüros der Gemeinden vorläufig zusammenzustellen;
e) das Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden zu bescheinigen.
2 Der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin bezeichnet die Angestellten der Standeskanzlei, die das Urnenbüro bilden.
Artikel 5 c) anwendbares Recht
Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement nichts anderes bestimmen, richtet sich das Abstimmungs- und Wahlverfahren der Auslandschweize - rinnen und Auslandschweizer nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte.
Artikel 6 Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden haben der Standeskanzlei zu ermöglichen, ihre Aufgabe als Stimmgemeinde für Auslandschweizerinnen und Ausland - schweizer zu erfüllen.
2 Insbesondere haben sie der Standeskanzlei:
a) die bei ihnen angemeldeten, in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit allen erforderlichen Angaben zu melden;
b) allfällige später bei ihnen eintreffende Meldungen unverzüglich weiterzu - leiten.
Artikel 7 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement bedarf der Genehmigung des Bundes 5 .
2 Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
5 Vom Bund genehmigt am 10. Dezember 2009.
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Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3