Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer P... (874.611)
Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer P... (874.611)
Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer Pflegefamilien
über die Anerkennung und Unterstützung sozialpädagogischer Pflegefamilien vom 3. Januar 1989 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 und 5 der Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 2 , beschliesst:
Art. 1
Sozialpädagogische Pflegefamilien Sozialpädagogische Pflegefamilien sind Pflegefamilien, die gefährdete oder verhaltensschwierige Kinder auf behördliche Anordnung zur Erziehung bis zur Eingliederung ins Berufsleben aufnehmen.
Art. 2
Anerkennung Eine Pflegefamilie kann auf Gesuch hin durch den Regierungsrat als sozialpädagogische Pflegefamilie anerkannt werden, wenn: a. der hauptberuflich erzieherisch tätige Pflegeelternteil sich für diese Tätigkeit eignet, über eine soziale oder pädagogische Fachausbildung und über Erziehungserfahrung verfügt; b. mit einer langfristigen Tätigkeit der Pflegefamilie gerechnet werden kann; c. die Wohnung der Pflegefamilie so gelegen ist, dass die Pflegekinder ohne weiteres die Schule besuchen und normale soziale Kontakte pflegen können; d. in der Regel nur bis zu vier Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen werden.
Art. 3
3 Betriebsbeitrag
1 Den anerkannten sozialpädagogischen Pflegefamilien werden monatliche pauschale Betriebsbeiträge ausgerichtet. Sie betragen: a. bei einem Pflegekind Fr. 1845.–; b. bei zwei Pflegekindern je Fr. 1735.–; c. bei drei Pflegekindern je Fr. 1625.–; d. bei vier Pflegekindern je Fr. 1515.–.
2 Werden ausnahmsweise und vorübergehend mehr Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen, so werden die pauschalen Betriebsbeiträge pro Kind entsprechend gekürzt.
3 Die pauschalen Betriebsbeiträge werden jeweils auf Monatsende ausbezahlt.
Art. 4
4 Kostgeldbeitrag Der Kostgeldbeitrag beträgt Fr. 25.– pro Tag und Kind.
Art. 5
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf 1. Januar 1989 in Kraft.
1 LB XX, 283; geändert durch Nachtrag vom 3. März 1993, in Kraft seit 1. Januar 1993 (LB XXII, 205)
2 LB XX, 251
3 Fassung gemäss Nachtrag vom 3. März 1993
4 Eingefügt durch Nachtrag vom 3. März 1993