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Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (165.170)

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Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (165.170)

Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen

Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen Vom 14. März 2000 (Stand 1. Januar 2015) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Spesen

§ 1 Spesenersatz

1 Die Mitglieder der kantonalen Behörden, der Gerichte und der kantonalen Kom - missionen sowie das vom Kanton entlöhnte Personal haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Funktionen notwendigerweise entstehen.
2 Können die Anspruchsberechtigten die Höhe der Auslagen massgeblich beeinflus - sen, wie namentlich bei Verpflegungs- und Reisespesen, sind an Stelle der effektiven Kosten die einem durchschnittlichen Lebensstandard entsprechenden üblichen Kosten zu entschädigen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung, insbesonde - re bezüglich der Verwendung von privaten Fahrzeugen sowie der Vergütung von Ta - rifklassen des öffentlichen Verkehrs und privater Abonnemente. Er legt die Entschä - digungsansätze gemäss Absatz 2 fest; bei der Festlegung der Entschädigungsansätze für die Verpflegung darf er mitberücksichtigen, was die Anspruchsberechtigten auf Grund der auswärtigen Verpflegung in ihrem Haushalt einsparen.

§ 2 Spesenpauschale

1 Für besondere Gruppen oder einzelne Mitarbeitende mit häufigen Auslagen im Zu - sammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit kann der Regierungsrat die Spesenent - schädigungen pauschal festlegen. Die Pauschale muss den mit der entsprechenden Funktion verbundenen durchschnittlichen Auslagen während eines Jahres entspre - chen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Sitzungsgelder

§ 3 Anspruch

1 Die Mitglieder vom Kanton eingesetzter Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit nebst Spesenersatz ein Sitzungsgeld.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom Kanton entlöhnt werden, haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder.
3 Lehrpersonen haben für Tätigkeiten im Rahmen ihres Berufsauftrages keinen An - spruch auf Sitzungsgelder. Ein Anspruch besteht für die Mitarbeit in Kommissionen des Erziehungsdepartementes und des Erziehungsrates.

§ 4 Entschädigungsansätze

1 Das Sitzungsgeld beträgt: a) Für den halben Tag Fr. 60.– b) Für den ganzen Tag Fr. 120.–
2 Für Präsidium und Aktuariat wird das Sitzungsgeld verdoppelt.
3 Der Regierungsrat, die Departementsleitung oder die Justizleitung kann: * a) für besonders anspruchsvolle oder zeitaufwendige Präsidien und Spezialfunk - tionen zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschalentschädigung bis zur Höhe des dreifachen Sitzungsgeldes festlegen; b) für qualifizierte Fachkräfte an Stelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung nach Zeitaufwand und/oder branchenüblichen Ansätzen festlegen; c) für Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 3 an Stelle des Sitzungsgeldes sowie einer allfälligen Pauschalentschädigung eine entsprechende Reduktion des Pensums festlegen; d) im Einzelfall für Kurzsitzungen bis höchstens eine Stunde Dauer das Sit - zungsgeld bis auf drei Viertel des Ansatzes für den halben Tag festlegen.
2 bis Verwaltungsexterne Gremien *

§ 5 Entschädigungen *

1 ... *
2 Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtli - cher Mandate in verwaltungsexternen Gremien sind der Staatskasse abzuliefern, wenn das Mandat in Erfüllung dienstlicher Pflichten wahrgenommen wird. *

3. Übrige Entschädigungen

§ 6 Prüfungsentschädigungen

1 Für Mitglieder von Prüfungskommissionen sowie für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten kann der Regierungsrat an Stelle des Sitzungsgeldes eine Pauschalentschädigung maximal in der Höhe des vierfachen Sitzungsgeldes gemäss

§ 4 Abs. 1 festlegen.

§ 7 Weitere Entschädigungen

1 Der Regierungsrat kann in Einzelfällen und in sinngemässer Anwendung dieses Dekretes weitere Entschädigungen regeln, soweit es sich dabei nicht um Lohnbe - standteile oder Lohnzulagen handelt.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 8 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 Das Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgelder, Taggelder und Reiseentschädi - gungen vom 20. März 1923 1 ) ist aufgehoben.

§ 9 Übergangsrecht

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes bestehenden Ansprüche auf Entschädigungen werden nach bisherigem Recht abgegolten. Aarau, 14. März 2000 Präsident des Grossen Rates G LOOR Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 1. April 2001 2 )
1) AGS Bd. 2 S. 297; Bd. 6 S. 298; Bd. 7 S. 308; Bd. 8 S. 774; Bd. 10 S. 526; Bd. 12 S. 489
2) RRB vom 20. Dezember 2000 (AGS 2001 S. 4)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert 2012/6-05

25.11.2014 01.01.2015 Titel 2 bis eingefügt 2014/6-21

25.11.2014 01.01.2015 § 5 Titel geändert 2014/6-21

25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1 aufgehoben 2014/6-21

25.11.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 2 geändert 2014/6-21

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 4 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-05

Titel 2 bis 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014/6-21

§ 5 25.11.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014/6-21

§ 5 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014/6-21

§ 5 Abs. 2 25.11.2014 01.01.2015 geändert 2014/6-21

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