Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die entsandten Arbeitnehme... (823.150)
Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die entsandten Arbeitnehme... (823.150)
Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit
- 1 - Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit vom 3. November 2010 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, EntsG) vom 8. Oktober 1999; eingesehen Artikel 16 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005; eingesehen Artikel 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006; eingesehen Artikel 11 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) und zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 14. März 2007; eingesehen Artikel 11 des Reglements zum Ausführungsgesetz betreffend die entsandten Arbeitnehmer (EntsG) und die Schwarzarbeit (BGSA) vom 19. Dezember 2007; auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Der vorliegende Beschluss setzt den Tarif der Kontrollkosten sowie der Gebühren fest, welche den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern in Anwendung des EntsG und des BGSA auferlegt werden.
Art. 2 Auslagen
1 Die Auslagen umfassen: a) Untersuchungskosten: Stunde Fr. 90.00 b) Reiseentschädigung: für jeden effektiv gefahrenen Kilometer Fr. 0.70 c) Interventionskosten Dritter: gemäss Aufstellung des üblichen Tarifs für diesen Beruf.
2 Die anderen durch das Verfahren verursachten Kosten werden mit ihrem effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Soweit sie 300 Franken nicht
- 2 - übersteigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden.
3 Wenn die Kosten im Vergleich zur Wichtigkeit der Streitsache unverhältnismässig hoch sind, können sie reduziert werden.
Art. 3 Gebühren
1 Für alle in Anwendung des EntsG und des BGSA getroffenen Entscheide erhebt die zuständige Dienststelle eine Gebühr von 100 Franken bis 2'000 Franken.
2 Die Gebühr wird nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles festgelegt.
Art. 4 Leistungsaufträge
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar, wenn die Kantonale Beschäftigungsinspektion (KBI) gestützt auf einen Leistungsauftrag tätig wird.
Art. 5 Teuerungsanpassung
Die obgenannten Beträge werden jeweils dann angepasst, wenn der Schweizerische Konsumentenindex eine Veränderung von 10 Punkten seit Inkrafttreten dieses Beschlusses erfährt (Basisindex Dezember 2005 = 100 Punkte).
Art. 6 Schlussbestimmungen
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 3. November 2010. Der Präsident des Staatsrates: Jean-Michel Cina Der Staatskanzler: Philipp Spörri