Privatdetektivverordnung (451.13)
Privatdetektivverordnung (451.13)
Privatdetektivverordnung
Privatdetektivverordnung vom 18. November 1980 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 51 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Begriff
1 Privatdetektiv ist, wer gegen Entgelt persönliche Angelegenheiten Dritter aus - kundschaftet, deren Verhalten überwacht und darüber Auskunft erteilt.
Art. 2 * Bewilligungspflicht
a) Grundsatz
1 Privatdetektive bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Kantonsgebiet ei - ner Bewilligung des Sicherheits- und Justizdepartementes.
2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte von Privatde - tektivbüros, die als Privatdetektive tätig sind.
3 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.
Art. 3 * b) Ausnahmen
1 Keiner Bewilligung bedürfen: a) ausserkantonale Privatdetektive, die ihre Tätigkeit zur ordnungsgemässen Er - füllung eines Auftrages unvorhersehbar und kurzfristig auf das Kantonsgebiet ausdehnen müssen; b) Personen, die während längstens eines Jahres zur Ausbildung auf einem Pri - vatdetektivbüro tätig sind. Der Büroinhaber hat dies dem Sicherheits- und Justizdepartement zu melden.
1 sGS 451.1
2 nGS 15–71. In Vollzug ab 1. Januar 1981.
Art. 4 Gesuch
1 Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen: a) ein kurzer Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit; b) ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister; c) ein Auszug aus dem Betreibungsregister; d) eine Erklärung des Gesuchstellers über gegen ihn geführte Strafverfahren.
Art. 5 * Erteilung der Bewilligung
a) im Allgemeinen
1 Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die: a) handlungsfähig sind; b) das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen; c) sich über die für eine einwandfreie Berufsausübung erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht, ausweisen können. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann eine Prü - fung durchführen.
Art. 6 b) Verweigerungsgründe
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbre - chens oder eines vorsätzlich begangenen schweren Vergehens zu einer Freiheits - strafe 3 verurteilt worden und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
2 Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Ge - suchstellers zu schliessen ist, weil er: a) wegen einer Straftat verurteilt worden ist; b) wiederholt in Strafverfahren stand, die mit Aufhebung oder Freispruch ende - ten und ihm dabei Kosten auferlegt wurden, weil er durch sein Benehmen be - gründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsver - fahrens gegeben hat; 4 c) in einem Strafverfahren steht und Tatsachen mit Bestimmtheit erwarten las - sen, dass er verurteilt wird; d) fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.
Art. 7 * Ausweis
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement gibt Privatdetektiven einen Ausweis ab.
3 Art. 35 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
4 Vgl. Art. 209 Abs. 1 Ziff. 2 StP, sGS 962.1 .
Art. 8 * Verzeichnis
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement führt ein Verzeichnis der Bewilligungs - inhaber.
2 Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft darüber, ob eine Person eine Bewilli - gung besitzt.
Art. 9 Werbung
1 Die Bewilligung darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
Art. 10 Berufsbezeichnung
1 Unzulässig sind, insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschil - dern sowie in Inseraten und Verzeichnissen: a) Hinweise, die den Eindruck erwecken, der Privatdetektiv besitze hoheitliche Befugnisse; b) Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt».
Art. 11 * Entzug der Bewilligung
a) Gründe
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entzieht die Bewilligung, wenn die Vor - aussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.
2 Es kann die Bewilligung entziehen, wenn der Privatdetektiv die Vorschriften die - ser Verordnung über Werbung und Berufsbezeichnung 5 vorsätzlich verletzt. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 12 b) Dauer
1 Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.
2 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren vor - aus.
Art. 13 6
Art. 14 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.
5 Art. 9 f. dieser V.
6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15-71 18.11.1980 01.01.1981
Art. 2 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 3 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 8 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.1980 01.01.1981 Erlass Grunderlass 15-71
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 8 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42-101