Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden (213.31)
Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden (213.31)
Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden
Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden * vom 1. April 1970 (Stand 13. Januar 1983) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. März 1969 1 und vom Bericht der vorberatenden Kommission vom 13. Oktober 1969 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 5 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 als Gesetz:
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Art. 1 Pädagogisch oder ökonomisch ungeeignete Schulgemeinden
1 Schulgemeinden, die sich pädagogisch oder ökonomisch nicht mehr als Schulträ - ger eignen, sind durch Vereinigung mit einer bestehenden oder durch Gründung einer neuen Schulgemeinde aufzulösen.
2 Der Grosse Rat bezeichnet diese Schulgemeinden auf Antrag des Regierungsrates spätestens im Jahre 1973.
3 Die Auflösung kann durch die Schulgemeinden oder durch die politische Gemeinde beschlossen werden. Wird sie nicht spätestens Ende 1975 auf Grund ei - nes Gemeindebeschlusses vollzogen, so führt sie der Regierungsrat durch.
4 Ergeben sich Anstände, mit welcher Gemeinde die Vereinigung oder Neugrün - dung erfolgen soll, oder ist die vorgesehene Vereinigung oder Neugründung un - zweckmässig, so entscheidet der Regierungsrat endgültig.
1 ABl 1969, 348.
2 ABl 1969, 1403.
3 sGS 111.1 .
4 nGS 7, 50. Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1970, nach unbenützter Referendums - frist rechtsgültig geworden am 1. April 1970, in Vollzug ab 1. April 1970.
Art. 2 Konfessionelle Schulgemeinden
1 Die konfessionell organisierten Schulgemeinden, die nicht unter Art. 1 fallen, ha - ben bis Ende 1977 eine Urnenabstimmung 5 über die Vereinigung zu bürgerlichen Schulgemeinden durchzuführen. Vorbehalten bleibt das Recht der politischen Gemeinden gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a der Kantonsverfassung 6 , die Vereinigung zu beschliessen.
2 Soweit die konfessionell organisierten Schulgemeinden bis Ende 1981 nicht auf - gelöst sind, beschliesst der Grosse Rat für jeden einzelnen Fall, ob sie aufgelöst werden oder nicht. Er entscheidet im Sinne der Verbesserung der Schule und be - rücksichtigt auch die Abstimmungsergebnisse in den Schulgemeinden.
Art. 3 Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen Vollzugsvor - schriften.
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Art. 4 Ersatz und Weitergeltung von Vorschriften
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Art. 1 dieses Gesetzes tritt an die Stelle des Schlussabschnittes von Art. 5 Abs. 2
der Kantonsverfassung. 8
2 Für die konfessionell organisierten Schulgemeinden, die vom Grossen Rat nicht aufgelöst werden, gelten weiterhin die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2 lit. a bis c der Kantonsverfassung. 9
3 Für die Katholische Kantonssekundarschule in St.Gallen gilt Art. 4 Abs. 3 des Volksschulgesetzes. 10 *
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
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Art. 6 samt Anhang und Art. 88 des Erziehungsgesetzes vom 7. April 1952
11 wer - den aufgehoben.
Art. 6 Vollzugsbeginn
1 Dieses Gesetz gelangt mit dem Eintritt der Rechtsgültigkeit zur Anwendung.
5 UAG, sGS 125.3 .
6 sGS 111.1 .
7 Der Regierungsrat hat bis Ende Oktober 1978 keine Vorschriften erlassen.
8 sGS 111.1 .
9 sGS 111.1 .
10 sGS 213.1 .
11 sGS 211.1 (bGS 1, 365).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 50 01.04.1970 01.04.1970 Erlasstitel geändert 47–32 13.12.2011 keine Angabe
Art. 4, Abs. 3 geändert 18-9 13.01.1983 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.04.1970 01.04.1970 Erlass Grunderlass 7, 50
13.01.1983 keine Angabe Art. 4, Abs. 3 geändert 18-9
13.12.2011 keine Angabe Erlasstitel geändert 47–32