Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle (311.111)
Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle (311.111)
Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle
Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle Vom 25. September 2019 (Stand 25. September 2019) Die Finanzkommission des Landrats des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Abs. 4 des Finanzkontrollgesetzes Basel-Landschaft vom
10. Dezember 2008
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Konstituierung
1 Der Begleitausschuss wählt an seiner 1. Sitzung der Legislaturperiode für de - ren Dauer eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen und vertritt den Beglei - tausschuss, insbesondere gegenüber der Finanzkommission.
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Abwesenheit.
4 Ansonsten organisiert sich der Begleitausschuss selbständig.
§ 2 Sitzungen
1 Der Begleitausschuss trifft sich in der Regel zu 3 Sitzungen pro Jahr sowie nach Bedarf.
2 Zu den Sitzungen werden in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher so - wie die stellvertretende Vorsteherin oder der stellvertretende Vorsteher der Fi - nanzkontrolle eingeladen.
3 Der Begleitausschuss genehmigt das Protokoll. Er ist befugt, es ganz oder teilweise vertraulich zu erklären.
§ 3 Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch die Fi -
nanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle stellt dem Begleitausschuss diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwen - dig sind.
1) GS 36.1117, SGS 311 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
§ 4 Fortbildung
1 Der Begleitausschuss pflegt mit der Finanzkontrolle einen Informationsaus - tausch über die bestehenden Rahmenbedingungen sowie über die aktuellen Entwicklungen der Revisionstätigkeit und der Finanzaufsicht.
2 Der Ausschuss kann für seine Mitglieder Fortbildungen im Audit- und Gover - nance-Bereich organisieren.
§ 5 Sekretariat
1 Das Sekretariat der Finanzkommission führt das Sekretariat des Begleitaus - schusses.
2 Aufgaben
§ 6 Ansprechpartner der Finanzkontrolle
1 Der Begleitausschuss steht der Finanzkontrolle als Ansprechpartner zur Ver - fügung.
2 Der Begleitausschuss hat die Aufgabe, die Unabhängigkeit der Finanzkontrol - le zu wahren, und schlägt die entsprechenden organisatorischen Massnahmen vor.
3 Der Begleitausschuss beschäftigt sich insbesondere mit organisatorischen Fragen rund um die Finanzkontrolle. Dabei befasst er sich auch mit der Res - sourcensituation der Finanzkontrolle und dem Anteil, den besondere Prüfungs - aufträge ausserhalb des Prüfungsprogramms einnehmen. Weiter nimmt er Kenntnis von den Berichten der Peer Reviewers.
4 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizeprä - sident des Begleitausschusses führen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanzkontrolle jährlich ein Führungsgespräch. Sie informieren den Beglei - tausschuss über die Ergebnisse des Gesprächs. Das Gespräch wird schriftlich dokumentiert, und die entsprechenden Unterlagen werden im Sekretariat des Begleitausschusses abgelegt.
§ 7 Zusammenarbeit mit der Finanzkommission
1 Der Begleitausschuss informiert die Finanzkommission über wichtige Er - kenntnisse aus seiner Arbeit und stellt ihr das Protokoll seiner Sitzungen zu, soweit er es nicht vertraulich erklärt hat.
2 Der Begleitausschuss kann der Finanzkommission Anträge unterbreiten.
3 Die Finanzkommission kann den Begleitausschuss mit besonderen Prüfun - gen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle beauftragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
4 Der Begleitausschuss bereitet zuhanden der Finanzkommission in der Regel insbesondere die folgenden Geschäfte vor:
a. das Prüfungsprogramm der Finanzkontrolle;
b. den Geschäftsbericht der Finanzkontrolle;
c. die Beauftragung der externen Revisionsstelle der Finanzkontrolle;
d. den Wahlvorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkon - trolle;
e. die erstmalige Lohnfestsetzung für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.2019 25.09.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.083 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.09.2019 25.09.2019 Erstfassung GS 2019.083 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083