Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung (852.11)
Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung (852.11)
Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung
Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung Vom 13. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz vom 21. Mai 2015
2 ) über die familienergänzen - de Kinderbetreuung (FEB-Gesetz), beschliesst:
§ 1 Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen
1 Für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen gemäss § 3 des FEB- Gesetzes ist das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (Amt) zustän - dig.
2 Die Anerkennung ist auf 4 Jahre befristet und kann verlängert werden.
§ 2 Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1 Das Amt schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Wei - terbildung für Tagesfamilienorganisationen und Tagesfamilien Leistungsverein - barungen ab.
2 Es schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Weiterbildung für Mit - arbeitende von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 Buchstaben b und c des FEB-Gesetzes Leistungsvereinbarungen ab.
3 Die Angebote zur Weiterbildung stehen allen Mitarbeitenden von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 des FEB-Gesetzes offen.
4 Die Leistungsvereinbarungen sind zu befristen.
5 Das Amt kann Beiträge an die Ausbildung von Personen leisten, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
6 Das Amt kann zu relevanten Themen Weiterbildungsveranstaltungen durch - führen.
§ 3 Bedarfserhebungen
1 Die Gemeinden überprüfen den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreu - ung in ihrer Gemeinde gemäss § 6 Absatz 1 des FEB-Gesetzes periodisch.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 2016.076, SGS 852 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
2 Das Amt stellt für die Bedarfserhebung Vorlagen zur Verfügung.
3 Die Nutzung der kantonalen Vorlagen ist für die Gemeinden freiwillig.
4 Der Nachweis über die Bedarfsdeckung und die Sicherstellung der Nutzung nach § 6 Absatz 3 des FEB-Gesetzes gilt als Erfüllung der Bedarfserhebungs- und Überprüfungspflicht.
§ 4 Meldung und Publikation der Ergebnisse
1 Die Gemeinden melden die Ergebnisse der Bedarfserhebungen dem Amt.
2 Das Amt stellt eine Vorlage für die Meldung zur Verfügung.
3 Das Amt sorgt für eine zeitnahe Publikation der Ergebnisse im Internet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.079 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.079 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079