Verordnung über den Tierschutz (615.12)
Verordnung über den Tierschutz (615.12)
Verordnung über den Tierschutz
Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) Vom 10. März 2009 (Stand 1. Juli 2010) Der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) beschliesst:
§ 1 Aufsicht
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Auf - sicht über die an den Kanton übertragenen Vollzugsaufgaben der Tierschutz - gesetzgebung aus.
§ 2 Vollzug
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Tierschutzgesetzgebung wahr, sofern die Gesetzgebung keine abweichende Regelung vorsieht.
2 Die kantonale Fachstelle ist das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen.
3 Die Gemeinden überprüfen im Rahmen des Vollzugs des kantonalen Hunde - gesetzes den Sachkundenachweis der Hundehaltenden bezüglich: *
a. der Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden;
b. der Kontrolle des Hundes in Alltagssituationen.
4 Der Gemeinderat regelt das Verfahren. *
§ 3 Kantonale Kommission für Tierversuche
1 Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 4. November 1997
2 ) über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel- Landschaft und Aargau.
§ 4 Baubewilligungsgesuche
1 Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, sind der Fachstelle zur Stel - lungnahme zu unterbreiten. Auflagen der Fachstelle sind bindend.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 32.940, SGS 615.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972
§ 5 Zielvereinbarungen, Mitwirkung von Organisationen und Fir -
men
1 Zielvereinbarungen und der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Or - ganisationen und Firmen bedürfen der Zustimmung der Direktion.
§ 6 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.
2 Sie sind verpflichtet, Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung unverzüg - lich der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.
§ 7 Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
1 Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfü - gungen über Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.
§ 8 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.03.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0972
18.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 37.115
18.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 37.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.03.2009 01.03.2009 Erstfassung GS 36.0972
§ 2 Abs. 3 18.05.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.115
§ 2 Abs. 4 18.05.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.115
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0972