Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (BeE 328.610)
Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (BeE 328.610)
Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern
Zahnpflegereglement Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement) Vom 24. Januar 1995 (Stand 8. März 2018) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf §§ 9 und 10 der Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern vom 13. Dezember
1994
1 ) ,
2 ) beschliesst:
§ 1
3 Aufgabe
1 Zur Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen schliesst der Gemein - derat Verträge mit einem privaten Leistungserbringer sowie dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt ab.
4 )
§ 2
5 Anwendbares Recht
1 Soweit dieses Reglement nicht anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der kantonalen Verord - nung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011 sinngemäss auch für die Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen.
§ 3
6 Behandlungstarif
1 Als Basistarif für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Schulzahnpflege gelten die Tarife gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz (UVG), soweit in Verträgen mit Dritt - zahlern nicht andere Taxen vereinbart sind.
2 Die Rechnungsstellung erfolgt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in Bettingen haben, zum jeweiligen UVG-Taxpunktwert.
3
...
§ 4
7 Reduktionsansprüche
1 Auf den gemäss § 3 ermittelten Rechnungsbetrag werden je nach den entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern oder Erziehungsberechtigten Reduktionen gewährt.
2 Die Höhe der Reduktionen richtet sich nach § 8 der kantonalen Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011.
...
...
...
...
...
3
... BeE 328.600
2) Fassung vom 26. Februar 2018, in Kraft seit 8. März 2018 (KB 03.03.2018)
3)
§ 1 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
4)
§ 1: Siehe hiezu die Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischenn AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnerge -
meinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013 und den Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch , Stichwort "Schulzahnpflege".
5)
§ 2 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
6)
§ 3 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
7)
§ 4 in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
1
Zahnpflegereglement
§ 5 Unentgeltliche Leistungen
1 Folgende Leistungen im Rahmen der Schulzahnpflege werden nicht in Rechnung gestellt:
8 ) gruppenprophylaktische Massnahmen; jährliche Gebisskontrollen;
9 ) ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne bis zur Schulentlas - sung; Instruktionen über die Zahnreinigung und über die Kariesprophylaxe in den Kindergär - ten; zwei Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.
§ 6 Härtefälle
1 Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter kann auf Antrag in Härtefällen aus medizinischen und/oder sozialen Gründen weitere Reduktionen oder Kostenerlasse gewähren.
10 )
2 Entsprechende Reduktionsgesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbe - ginn eingereicht werden.
§ 7
11 )
...
§ 8 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 1995 wirksam.
12 )
§ 5 Einleitungssatz in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
9)
§ 5 lit. c in der Fassung des GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
10) Fassung vom 26. Februar 2018, in Kraft seit 8. März 2018 (KB 03.03.2018)
11)
§ 7 aufgehoben durch GB vom 27. 5. 2013 (wirksam seit 2. 6. 2013).
12) Publiziert am 15. 2. 1995.
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