Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil (790.420)

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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil (790.420)

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil Vom 16. Juni 1998 (Stand 1. Oktober 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschaftsschutz beschliesst:

§ 1 * Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Eichen», Gemeinde Bretzwil, durch Regierungsrats - beschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschütz - ten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus ei - ner Teilfläche der Parzelle Nr. 1364 des Grundbuchs Bretzwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12.06 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der ungedüngten Magerwiesen, insbesondere der Pfeifengraswiese, mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaf - ten;
b. Förderung blumenreicher, extensiv genutzter Glatthaferwiesen;
c. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Landschaft mit Hecken und Feld - gehölzen;
d. Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften sowie als Wildeinstände;
e. Erhaltung der Lesesteinhaufen als Kulturelemente sowie als Lebensräu - me für Reptilien und andere Kleintiere;
f. Förderung von stufig aufgebauten Gehölzrändern;
g. Förderung von lichtliebenden und von seltenen Arten, insbesondere Or - chideen und Reptilien.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderun - gen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegeplan vorgesehen sind;
b. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
c. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden oder Reiten abseits der Wege;
f. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Aus - bringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden, an Gewässe - rufern, an Hecken und an Waldrändern;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung oder mit Mountain - bikes abseits der Wege;
h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
i. Erstellen neuer Wege oder Teeren bestehender Feldwege;
j. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4 Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in Zusam - menarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
2 Die Grundeigentümerin kann Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit der Gemeinde erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan vom 29. August 1997 sowie das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Bretzwil vom 30. Juni 2001 mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die de - taillierten Nutzungsauflagen sind im Offenland mit den Bewirtschaftern durch Bewirtschaftungsvereinbarungen verbindlich festzulegen. *
4 Der Pflege- und Nutzungsplan und das Nutz- und Schutzkonzept sind peri - odisch in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *
5 Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Nutzung und Pflege des Naturschutzgebietes sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen des Naturschutzgebietes oder bei Gewässerverunrei - nigungen.

§ 6 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass sich die Waldungen ohne aufwen - dige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngen können.

§ 8 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Naturschutzfach - stelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durch - führen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Buchstabe b von § 1 der Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebie - te in Bretzwil vom 18. September 1979
2 ) wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
2) GS 27.166, SGS 790.407 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1998 01.08.1998 Erlass Erstfassung GS 33.202
19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 35.1119
16.09.2014 01.10.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.094
16.09.2014 01.10.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014.094
16.09.2014 01.10.2014 § 4 Abs. 4 geändert GS 2014.094 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.1998 01.08.1998 Erstfassung GS 33.202

§ 1 16.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert GS 2014.094

§ 4 Abs. 3 16.09.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.094

§ 4 Abs. 4 16.09.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.094

§ 8 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
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