Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften (564.1)
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften (564.1)
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften Vom 31. März 1987 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Bundesvorschriften im Kanton:
a. Vorschriften über geschützte Warenpreise des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960
2 ) über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichs - kasse für Eier und Eiprodukte,
b. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985
3 ) ;
c. Vorschriften über die Preisbekanntgabe des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986
4 ) gegen den unlauteren Wettbewerb;
d. Verordnung vom 11. Dezember 1978
5 ) über die Bekanntgabe von Prei - sen.
§ 2 Kantonale Preiskontrollstelle
1 Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie
6 ) übt die Funktion der kantonalen Preiskontrollstelle aus. Es sorgt für die Verbindung zwischen den eidgenössi - schen und kommunalen Stellen und vollzieht die Vorschriften gemäss § 1 Buchstaben c und d.
§ 3 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterhalten örtliche Kontrollstellen. Diese führen die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle angeordneten Erhebungen durch und wir - ken bei den vom Preisüberwacher verlangten Abklärungen mit.
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 942.30
3) SR 942.20
4) SR 241
5) SR 942.211
6) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404
§ 4 Auskunftspflicht
1 Den kommunalen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und La - gerräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu ertei - len und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Schweigepflicht
1 Die kommunalen Preiskontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis.
§ 6 Strafverfolgung
1 Soweit nicht das Bundesgesetz vom 22. März 1974
7 ) über das Verwaltungs - strafrecht anwendbar ist, werden Widerhandlungen gegen die eidgenössischen Preisvorschriften nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozess - ordnung
8 ) verfolgt. *
2 Die Kontrollorgane der Gemeinden melden Widerhandlungen dem Kantona - len Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Dieses erstattet Strafanzei - ge bei der Staatsanwaltschaft. *
3 Ist das Verschulden des Täters besonders gering oder sind die Folgen der Tat ganz unbedeutend, so kann das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie
9 ) von einer Verzeigung Umgang nehmen und eine Verwarnung aussprechen.
§ 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
7) SR 313.0
8) 312.0
9) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.03.1987 01.05.1987 Erlass Erstfassung GS 29.404
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 2 geändert mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.03.1987 01.05.1987 Erstfassung GS 29.404
§ 6 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 6 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.404