Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes (810.7)
Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes (810.7)
Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes
Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes vom 14. April 1993 (Stand 15. August 1993)
§ 1 Verbot von Eingriffen
1 Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind verbo - ten.
§ 2 Strafbestimmung
1 Wer gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
§ 3 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
1 )
1) In Kraft gesetzt auf den 15. August 1993.