Verordnung über schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten im Rahmen der ... (401.117)
Verordnung über schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten im Rahmen der ... (401.117)
Verordnung über schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten im Rahmen der ausserordentlichen Lage (COVID-19)
Verordnung über schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten im Rahmen der ausserordentlichen Lage (COVID-19) (V Laufbahnentscheide COVID-19) Vom 6. Mai 2020 (Stand 7. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 13a Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) , die §§ 12 Abs. 1,
38 Abs. 1 und 39 Abs. 2 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom
20. Oktober 2009
2 ) , Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der kanto - nalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion ange - sichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsma - turitätsprüfungen) vom 29. April 2020 3 ) sowie Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfun - gen) vom 29. April 2020 4 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die aufgrund der ausserordentlichen Lage (COVID-19) im Abschlussjahr 2019/20 für schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der folgenden Verordnungen: a) Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsver - ordnung) vom 19. August 2009 5 ) ,
1) SAR 401.100
2) SAR 423.120
3) SR 412.103.2
4) SR 413.16
5) SAR 421.352 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung) vom 3. Juni
2015 1 ) , c) Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Ma - turitätsverordnung) vom 23. Juni 1999 2 ) , d) Verordnung über die Handelsmittelschule (V HMS) vom 19. Mai 2010 3 ) , e) Verordnung über die Fachmittelschule (V FMS) vom 19. Mai 2010 4 ) , f) Verordnung über die Informatikmittelschule (V IMS) vom 19. Mai 2010 5 ) , g) Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) vom 7. Januar 1998 6 ) .
2. Volksschule
§ 2 Beurteilungsbelege
1 Zur Begründung einer Zeugnisnote beziehungsweise einer Leistungsbeurteilung in Worten muss im zweiten Semester des Schuljahrs 2019/20 keine bestimmte An - zahl Beurteilungsbelege ausgewiesen werden. Es gilt das pflichtgemässe Ermessen der für die jeweilige Beurteilung zuständigen Lehrpersonen beziehungsweise Schul - behörden.
§ 3 Vermerk
1 In den Lernberichten und Zeugnissen für das Schuljahr 2019/20 ist folgender Ver - merk anzubringen: "Coronavirus-Pandemie: Eingeschränkter Unterricht vom 16. März bis 10. Mai
2020".
3. Mittelschulen
3.1. Gymnasium
§ 4 Maturitätsprüfung
1 Sämtliche Grundlagenfächer gemäss § 14 lit. a–d der Maturitätsverordnung sowie auch die Schwerpunktfächer werden im Abschlussjahr 2019/20 ausschliesslich schriftlich geprüft. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
1) SAR 423.123
2) SAR 423.152
3) SAR 423.155
4) SAR 423.332
5) SAR 423.342
6) SAR 453.151
2 Das Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten wird im Abschlussjahr 2019/20 aus - schliesslich praktisch geprüft.
3 Die Prüfungen im Ergänzungsfach entfallen im Abschlussjahr 2019/20.
§ 5 Maturitätsnoten
1 In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus drei Vierteln der Vorschlags- und einem Viertel der Prüfungsnote gebildet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Im Prüfungsfach Musik wird die Maturitätsnote zu einem Viertel aus der Vor - schlagsnote zum Fach Musik, zur Hälfte aus der Vorschlagsnote zum Instrumental - unterricht und zu einem Viertel aus der schriftlichen Prüfungsnote Musik gebildet.
3.2 Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME)
§ 6 Grundkurs
1 Die Studierenden des Grundkurses erhalten am Ende des Frühlingssemesters 2020 kein Zeugnis. Sämtliche Studierende können in den Aufbaukurs 1 eintreten.
2 Der Promotionszeitpunkt nach Absolvierung des Grundkurses wird verschoben auf das Ende des ersten Semesters des Aufbaukurses und umfasst die Bewertung beider Semester.
§ 7 Maturitätsprüfung
1 Sämtliche Grundlagen- und Schwerpunktfächer werden im Abschlussjahr 2019/20 ausschliesslich schriftlich geprüft.
2 Die Prüfungen im Ergänzungsfach entfallen im Abschlussjahr 2019/20.
§ 8 Maturitätsnoten
1 In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus drei Vierteln der Vorschlags- und einem Viertel der Prüfungsnote gebildet.
3.3. Fachmittelschule (FMS)
§ 9 Berufspraktikum
1 Das in der 1. oder 2. Klasse FMS zu absolvierende Berufspraktikum wird erlassen, sofern die mit der ausserordentlichen Lage (COVID-19) verbundenen betrieblichen Restriktionen die im Curriculum vorgesehenen Umsetzungen der Praktika erschwe - ren oder verunmöglichen.
§ 10 Sprachaufenthalte
1 Den von der ausserordentlichen Lage (COVID-19) in Bezug auf ihre Fachmaturi - tätsausbildung betroffenen Schülerinnen und Schülern werden die normalerweise vorgesehenen Sprachaufenthalte erlassen.
§ 11 Abschlussprüfung
1 Im Abschlussjahr 2019/20 werden fünf Fächer geprüft.
2 Die Grundlagenfächer Deutsch, Englisch beziehungsweise Französisch bezie - hungsweise Italienisch sowie Mathematik werden ausschliesslich schriftlich geprüft.
3 Bei den weiteren Grundlagenfächern, von denen nur eines geprüft wird, sowie beim berufsfeldbezogenen Fach bleibt es bei mündlichen beziehungsweise prak - tisch-mündlichen Prüfungen.
4 Die Wahl von Sport oder eines musischen Grundlagenfachs schliesst die Wahl ei - nes musischen berufsfeldbezogenen Fachs aus.
§ 12 Abschlussnoten Fachmittelschulausweis
1 In denjenigen Prüfungsfächern, die normalerweise schriftlich und mündlich geprüft werden, im Abschlussjahr 2019/20 nun aber einzig schriftlich, werden die Ab - schlussnoten aus drei Vierteln der Vorschlags- und einem Viertel der Prüfungsnote gebildet.
2 Im Übrigen bleibt es bei der hälftigen Gewichtung von Vorschlags- und Prüfungs - note.
4. Berufsbildungsgänge
§ 13 Ergänzende Regelung zum Bundesrecht
1 Die Noten aus dem Fernunterricht können für die Berechnung der Semesterzeug - nisnote im zweiten Semester 2019/20 beigezogen werden.
§ 14 Handelsmittelschule und Informatikmittelschule
1 Führen nur die kantonalen Promotionsregelungen, die das Bundesrecht ergän - zen, zu einer Remotion, werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler dennoch promoviert.
2 Wer bereits im Herbstsemester 2019/20 die Promotionsbestimmungen nicht erfüllt hat und diese im Herbstsemester 2020/21 nicht erfüllt, muss die letzten beiden absol - vierten Semester repetieren.
5. Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2020 in Kraft und ist befristet bis 31. August
2020.
Aarau, 6. Mai 2020 Regierungsrat Aargau Landammann D IETH Staatsschreiberin T RIVIGNO