Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (814.11)

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Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (814.11)

Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit

Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) Vom 16. März 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) vom 5. November 2020
2 ) , beschliesst:

§ 1 Strategie

1 Die Strategie bildet die Grundlage für die Festlegung von Risikobranchen.
2 Die Strategie wird periodisch überprüft.

§ 2 Risikobranchen

1 Die Festlegung der Risikobranchen erfolgt jährlich auf der Basis einer Risiko - analyse durch den Regierungsrat in Absprache mit der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM).
2 Die Festlegung der Risikobranchen durch den Regierungsrat erfolgt anhand der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Codes).

§ 3 Berichterstattung

1 Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.

§ 4 Beauftragung von Dritten

1 Bei der Ausgestaltung des Inhalts einer Leistungsvereinbarung mit einem Dritten sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
a. Der Regierungsrat legt die sachliche Zuständigkeit eines Dritten anhand der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA- Codes) fest.
1) SGS 100
2) SGS 814 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
b. Die dem Kanton Basel-Landschaft vom Bund auferlegten Rahmenbedin - gungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden berücksichtigt.
c. Für die Berichterstattung an und die Abrechnung des Kantons Basel- Landschaft mit dem Bund wird die bundesrechtliche Konformität der erfor - derlichen Angaben durch den Dritten sichergestellt.

§ 5 Aufsicht

1 Der Regierungsrat überträgt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland).
2 Der Regierungsrat kann die finanzielle Aufsicht einem hierfür spezialisierten Dritten übertragen.

§ 6 Zwangsmassnahmen und Sanktionen

1 Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn:
a. der mit der Kontrolle beauftragten Person der Zutritt zur Baustelle oder zum Betrieb verweigert oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verun - möglicht wird;
b. die Identität von Personen nicht preisgegeben wird;
c. wissentlich falsche Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert wird;
d. Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht in - nerhalb der vom Kontrollorgan gesetzten Frist geliefert werden.
2 Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird vom KIGA Baselland verfügt.
3 Das KIGA Baselland stellt eine Kopie seiner Verfügung folgenden Adressaten zu:
a. dem mandatierten Kontrollorgan mit Rechtskraft der Verfügung;
b. im Falle einer Einstellung der Arbeiten dem mandatierten Kontrollorgan und dem Auftraggeber zeitgleich mit der Eröffnung der Verfügung.
4 Die Liste gemäss § 15 Abs. 5 GSA
3 ) kann beim KIGA Baselland eingesehen werden.

§ 7 Bussen

1 Die Busse für nachgewiesene Schwarzarbeit beträgt maximal CHF 30'000.–.
3) SGS 814 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029

§ 8 Gebühren des KIGA Baselland

1 Bei nachgewiesener Schwarzarbeit werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren auferlegt. Die Gebühr beträgt:
a. für jede geleistete Arbeitsstunde von Inspektorinnen und Inspektoren CHF 150.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte da - von berechnet, darüber die volle Gebühr;
b. für jede geleistete Arbeitsstunde im Zusammenhang mit administrativen Arbeiten CHF 100.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;
c. für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen eine Grundgebühr von CHF 60.– zuzüglich CHF 1.– pro gefahrenen Kilometer;
d. für die Herstellung von Fotokopien CHF 1.– pro Seite;
e. für weitere Auslagen wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmet - scher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen gemäss Aufwand.
2 Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses der verantwortlichen Person reduziert werden.
3 Die Gebühr für mutwillig erfolgte Anzeigen bemisst sich nach Abs. 1.
4 Bei einer mandatierten Kontrolltätigkeit stellt das KIGA Baselland dem man - datierten Dritten zeitgleich mit der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie seiner Verfügung zu.

§ 9 Aufwand von beauftragten Dritten

1 Zusammen mit der Weiterleitung von Ergebnissen und Verfahrensentschei - den an das KIGA Baselland deklariert ein vom Kanton Basel-Landschaft beauf - tragter Dritter umgehend die für Kontrollen in seinem Zuständigkeitsbereich aufgewendeten Arbeitsstunden und Auslagen.
2 Unter Anwendung der in § 8 dieser Verordnung festgelegten Ansätze und Grundsätze werden die Arbeitsstunden und die Auslagen eines beauftragten Dritten vom KIGA Baselland bei nachgewiesener Schwarzarbeit unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren weiterverrechnet.
3 Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Kontrollierten und dem KIGA Basel - land holt das KIGA Baselland die Stellungnahme des beauftragten Dritten ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.03.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.03.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
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