Reglement über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen (RiE 730.710)
Reglement über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen (RiE 730.710)
Reglement über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen
Reinigung von Verschmierungen: Reglement Reglement über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen Vom 30. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen erlässt gestützt auf § 3 der Ordnung über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen vom 26. September 2012
1 ) folgendes Reglement:
§ 1
1 Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften im Gemeindegebiet sorgt die Gemeinde auf Ge - such der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers für die Reinigung, sofern der Aufwand pro Liegenschaft den Maximalbetrag von CHF 1'000 nicht übersteigt.
2 Die Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer tragen einen Selbstbehalt von CHF
100 pro Liegenschaft.
§ 2
1 Die Gemeinde kann im Einzelfall höhere Reinigungskosten übernehmen, wenn es aus Gründen des Ortsbildschutzes als geboten erscheint.
2 Sofern eine Übernahme höherer Kosten in Frage kommt, unterbreitet die Gemeinde den betroffenen Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümern einen Vorschlag für die Aufteilung der Reinigungskosten.
§ 3
1 Für die Beseitigung der Verschmierungen steht jährlich ein Gesamtbetrag von CHF 30'000 zur Ver - fügung.
2 Ein Anspruch auf Reinigungen nach diesem Reglement besteht nur bis zur Erschöpfung des jährli - chen Gesamtbetrags.
§ 4
1 Die Werkdienste der Gemeindeverwaltung sorgen in Zusammenarbeit mit dem Malermeisterverband für den Vollzug der Reinigungen nach diesem Reglement.
2 Sie werden ermächtigt, ihre Vollzugsaufgaben ganz oder teilweise dem Tiefbauamt des Kantons Ba - sel-Stadt zu übertragen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des jährlich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2013 wirksam.
1) RiE 730.700 .
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