Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige (460.210)
Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige (460.210)
Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige
Maturitätskurse für Berufstätige: Gebührenverordnung Verordnung über die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige Vom 1. Juni 2010 (Stand 9. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 75 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren im Bereich der Maturitätskurse für Berufstätige.
§ 2 Definition
1 Die Definition des Wohnsitzes im Sinne dieser Verordnung richtet sich nach Art. 4 des Regionalen Schulabkommens (RSA 2009).
§ 3 Einschreibegebühr
1 Die Einschreibegebühr beträgt CHF 200.
2 Die Einschreibegebühr ist mit Einreichung der Anmeldung fällig.
3 Die Einschreibegebühr wird in keinem Fall zurückerstattet.
§ 4 Kursgeld
1 Das Kursgeld beträgt pro Semester CHF 800.
2 Für Kursteilnehmende, die während eines Semesters in den Bildungsgang eintreten, wird das Kurs - geld pro rata temporis erhoben.
§ 5 Zahlungstermin
1 Das Kursgeld wird semesterweise erhoben.
2 Das Kursgeld ist innert der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen. Als Stichtage für die Rechnungstellung gelten der 31. Januar und der 31. August.
3 Das Kursgeld kann in zwei Raten oder semesterweise beglichen werden.
§ 6 Teilerlass
1 und begründetes Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden.
§ 7 Rückerstattung
1 Bei Austritten sind die Stichtage 31. Januar und 31. August massgebend für die Erhebung des Kurs -
1 Für Kursteilnehmende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wird zusätzlich zum Kurs - geld gemäss der Schulgeldverordnung und dem Regionalen Schulabkommen ein Schulgeld erhoben.
1) SG 410.100 .
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Maturitätskurse für Berufstätige: Gebührenverordnung Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2010/11 am 9. August 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Kursgeldverordnung für die Maturitätskurse für Berufs - tätige vom 18. Oktober 2005 aufgehoben.
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