Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (955.51)

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Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (955.51)

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung Vom 27. Januar 2009 (Stand 1. Februar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz (ChemG) und Chemikalienverordnung (ChemV))
2 ) , der Chemikalien-Risikore - duktions-Verordnung (ChemRRV)
3 ) , der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
4 ) sowie der Dünger-Verordnung (DüV)
5 ) , soweit er dem Kanton obliegt.
2 Organisation und Zuständigkeiten

§ 2 Vollzug

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nach - folgend nicht andere Vollzugsorgane dazu bestimmt werden.
1) SGS 100
2) SR 813.1 bzw. SR 813.11
3) SR 814.81
4) SR 916.161
5) SR 916.171 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936

§ 3 Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

und Düngern im Wald
1 Das Amt für Wald beider Basel ist für die Erteilung von Bewilligungen für An - wendungen von Pflanzenschutzmitteln im Wald
6 ) und die Erteilung von Aus - nahmen für die Anwendung von Düngern im Wald
7 ) zuständig.

§ 4 Fachberatung Dünger

1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Eben - rain») ist für die Fachberatung betreffend die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln
8 ) in Landwirtschaftsbetrieben zuständig.

§ 5 Kontrolle des Umgangs mit Chemikalien in Betrieben

1 Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist für die Kontrolle der arbeitshygienischen Aspekte in Betrieben zuständig, in denen im Rahmen von Arbeitsprozessen mit Chemikalien umgegangen wird.
3 Gebühren

§ 6 Bewilligungsgebühren

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erhebt Gebühren für:
a. Bewilligungen von stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Stoffen
9 ) , sofern Abklärungen der zuständigen kantonalen Fachstelle (z. B. hinsichtlich des Einsatzes von natürlichen Kältemitteln) erforderlich sind, von CHF 300.–;
b. Bewilligung für die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieb - lichem oder maschinellem Einsatz
10 ) von CHF 200.–.
2 Das Amt für Wald beider Basel erhebt Gebühren für Bewilligungen für die An - wendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald
11 ) von CHF 200.–.

§ 7 Gebührenerhöhung

1 Die Bewilligungsgebühren gemäss § 6 werden entsprechend dem zusätzlich erforderlichen Zeitaufwand erhöht, wenn:
a. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der Bewil - ligungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt oder
6) Art. 4 Bst. c und Anh. 2.5, Ziff. 1.2, Abs. 3 ChemRRV
7) Anh. 2.6, Ziff. 3.3.2, Abs. 2 ChemRRV
8) Art. 20 ChemRRV
9) Anh. 2.10 Ziff. 3.3 ChemRRV
10) Art. 4 Bst. a ChemRRV
11) Art. 4 Bst. c ChemRRV * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
b. Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder durch die Bewilligungsinstanz selbst erle - digt werden müssen.
2 Der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand wird zu kostendeckenden Stunden - sätzen in Rechnung gestellt, jedoch maximal bis zum 3-fachen der Bewilli - gungsgebühren gemäss § 6.

§ 8 Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche

1 Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr ge - mäss § 6 erhoben.
2 Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen

1 Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen im Zusam - menhang mit der Lagerung von Chemikalien werden Gebühren nach dem er - forderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.

§ 10 Kontrollgebühren

1 Werden im Rahmen von Betriebskontrollen, Marktkontrollen oder gezielten Produkterhebungen Mängel festgestellt, so wird der Vollzugsaufwand für diese Kontrolltätigkeiten den Kontrollierten von der zuständigen Vollzugsinstanz zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
2 Der Aufwand für analytische Untersuchungen wird, sofern diese zu Beanstan - dungen führen, den Kontrollierten in Rechnung gestellt.
3 Bei Düngern richtet sich die Kontrollgebühr nach der Dünger-Verordnung
12 )
.
4 Weitere notwendige Sachauslagen, die im Rahmen der in den Abs. 1–3 be - schriebenen Kontrolltätigkeiten angefallen sind, können nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt werden.

§ 11 Erschwerte Kontrollen, Nachkontrollen

1 Können Kontrollen aufgrund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ordnungs - gemäss durchgeführt werden, wird der zusätzliche Kontrollaufwand zu kosten - deckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
2 Die Gebühren für Nachkontrollen werden gemäss § 10 erhoben.

§ 12 Fälligkeit, Verzugszins

1 Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungs - stellung ein.
12) Art. 29 Abs. 5 DüV * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
2 Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins erhoben. Seine Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3 Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung CHF 60.–.
4 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 13 Änderungen der kantonalen Waldverordnung

1 Die kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 1998
13 ) wird wie folgt ge - ändert:...
14 )

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 8. Februar 1994
15 ) über Bewilligungsgebühren für den Verkehr mit Giften und für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen wird aufgehoben.

§ 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
13) GS 33.505, SGS 570.11
14) GS 36.939
15) GS 31.577, SGS 955.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.01.2009 01.02.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0936 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.01.2009 01.02.2009 Erstfassung GS 36.0936 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0936
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