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Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Z... (576.800)

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Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Z... (576.800)

Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen

Hilfe bei Katastrophen: Interkant. Vereinbarung Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
1 ) Vom 13. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2006) Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die interkantonale Hilfeleistung der Kantone durch den Zivil - schutz bei Katastrophen und in Notlagen. Art. 2 Rechtsgrundlagen
1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002, BZG
2 ) (Stand 2. Dezember 2003), regeln die Kantone die interkantonale Zusammenar - beit. Art. 3 Begriffsdefinitionen
1 Katastrophen Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis bzw. schwerer Un - glücksfall), die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
2 Notlagen Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereig - nis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern. Art. 4 Zuständigkeit
1 Katastrophen- oder Nothilfe des Zivilschutzes in einem anderen Kanton kann auf Ersuchen der zu - ständigen Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons geleistet werden.
2 Das Gesuch um Unterstützung ist von der Behörde des vom Schadenereignis betroffenen Kantons an die Behörde des zur Hilfeleistung angefragten Kantons zu richten. Art. 5 Subsidiarität
1 Die Anforderung der interkantonalen Hilfe setzt voraus, dass die eigenen kantonalen Mittel vorgän - gig ausgeschöpft wurden oder spezifisch erforderliche Mittel im betroffenen Kanton nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Art. 6 Koordination, Leitung und Führung
1 Der Hilfe erhaltende Kanton koordiniert den Einsatz der von andern Kantonen zugewiesenen Zivil - schutzformationen.
2 Die dem Hilfe erhaltenden Kanton entsandten Zivilschutzformationen werden dem zuständigen Ein - satzleiter zugewiesen. Art. 7 Rechte und Pflichten der Schutzdienstleistenden
1 Die gemäss dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebotenen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten gemäss Art. 22-26 BZG.
1) Beitritt auf den 1. 1. 2006 durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erklärt am 27. 9. 2005.
2) SR 520.1.
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Hilfe bei Katastrophen: Interkant. Vereinbarung Art. 8 Aufgebot
1 Das Aufgebot der zur Hilfeleistung vorgesehenen Zivilschutzformationen erfolgt durch den Kanton, der die Hilfe zusagt. Art. 9 Einsatzkosten
1 Der Hilfe erhaltende Kanton trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Betriebsstoffe für den Einsatz.
2 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials. Art. 10 Kündigung
1 Durch schriftliche Mitteilung an alle Kantone kann eine zuständige Behörde des Kantons jederzeit diese Vereinbarung kündigen. Art. 11 Inkraftsetzung
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Kantone in Kraft.
3 ) Schweizerische Konferenz der Kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und -direktoren Ort und Datum: Aarau, 13. Mai 2005 Der Präsident: Regierungsrat Ernst Hasler Der 1. Sekretär: Oberst Martin Widmer
3) Der Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten. Sie ist seit 29. 11. 2005 (letzte Beitrittserklärung) wirksam.
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