Ordnung für die Planungskommission des Gemeinderates Riehen (RiE 711.200)
Ordnung für die Planungskommission des Gemeinderates Riehen (RiE 711.200)
Ordnung für die Planungskommission des Gemeinderates Riehen
Ordnung für die Planungskommission des Gemeinderates Riehen Vom 2. September 1981 Der Gemeinderat Riehen erlässt für seine Planungskommission fol- gende Ordnung:
1. Zusammensetzung
1 Der Planungskommission gehören an: von Amtes wegen: der Gemeindepräsident der Ressortvorsteher Hochbau der Ressortvorsteher Tiefbau der Planungsingenieur (mit beratender Stimme), durch den Gemeinderat zu wählen: zwei Fachleute, worunter nach Möglichkeit der Stadtplanchef, durch den Weiteren Gemeinderat zu wählen: sieben Mitglieder.
2 Der Präsident wird durch den Gemeinderat, der Vizepräsident durch die Planungskommission gewählt. Das Protokoll wird durch den Tech- nischen Sekretär geführt.
2. Aufgabenbereich
1 Die Planungskommission behandelt die mit der Orts-, Verkehrs- und Zonenplanung im Zusammenhang stehenden Probleme sowie Fragen des Landschaftsschutzes, die der Gemeinderat als wesentlich erachtet und ihr zur Beratung und Stellungnahme zuweist.
2 Der Gemeinderat konsultiert die Planungskommission speziell in folgenden Fällen: – bei der Festsetzung und Abänderung der Zoneneinteilung (§§ 5 und
7 HBG
1) ) sowie bei Erlass spezieller Bauvorschriften, – bei der Festsetzung von Bebauungsplänen (§ 1 Str.G
2) ) und Korrek- tionsplänen (§ 2 Str.G
3) ), bevor diese dem Weiteren Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden, – bei der Festsetzung und Abänderung von Bau-, Strassen- und Fuss- weglinien (§ 8 Str.G
4) ), – bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Hochbauten (§§ 7a und 154a HBG
5) , §§ 28–36 Anh. HBG
5) ), sofern die Erteilung
– bei der Standortbestimmung, der städtebaulichen Einordnung sowie der verkehrstechnischen Erschliessung gemeindeeigener Bauten, Spielplätze, Anlagen, Parkplätze und anderer Verkehrsanlagen, – bei Kreditvorlagen im Sektor Tiefbau, soweit es sich um Neuanlagen oder bedeutende (referendumsfähige) Korrektionen handelt.
3 Der Planungskommission werden die laufenden Teil- und Gesamt- planungen sowie die vorliegenden Zwischenresultate zur Stellung- nahme unterbreitet.
4 Die verschiedenen Teilplanungen sind zu koordinieren und in einem Richtplan festzuhalten. Dieser ist laufend nachzuführen.
5 Den Planungsabsichten auf regionaler Ebene ist Rechnung zu tra- gen.
3. Kompetenzen
1 Die Planungskommission hat ausschliesslich beratende Funktionen.
2 Sie berichtet über die ihr zur Bearbeitung zugewiesenen Geschäfte dem Gemeinderat.
4. Abwicklung der Geschäfte
1 Die zu behandelnden Geschäfte werden der Planungskommission durch den Gemeinderat zugewiesen.
2 Ausserdem kann die Planungskommission von sich aus beschliessen, ein ihr wichtig scheinendes Geschäft an einer der nächsten Sitzungen zu behandeln. Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitglie- dern ist ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung zu setzen.
3 Der Präsident ist dafür besorgt, dass der Kommission bei ihren Bera- tungen die notwendige Dokumentation (Pläne, Modelle, Photos, Ta-
4 Die Planungskommission kann aussenstehende Fachleute anhören oder sich durch solche beraten lassen. Zu diesen Sitzungen sind auch die nicht der Kommission angehörenden Mitglieder des Gemeindera- tes einzuladen.
5 Die Planungskommission berichtet dem Gemeinderat, indem jeweils sämtlichen Mitgliedern des Gemeinderates die Sitzungsprotokolle zu- gestellt werden. Die mündlichen Erläuterungen der Anträge erfolgen durch ein Mitglied der Planungskommission, das gleichzeitig dem Ge- meinderat angehört.
6 Zu besonders wichtigen oder besonders umfangreichen Geschäften ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der vor seiner Weiterleitung an
5. Inkraftsetzung und Publikation
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die Ordnung vom
30. August 1978.
Die Ordnung tritt ab sofort in Wirksamkeit.